Rund 10.000 Euro hat einem älteren Ehepaar aus Bautzen die Versicherungsberatung bei der Verbraucherzentrale Sachsen gebracht. Sie hatten 2004 und 2007 drei fondsgebundene Lebensversicherungen abgeschlossen. Im Lauf der Zeit erkannten sie, dass diese nicht ihrem Bedarf entsprachen und finanziell kein gutes Geschäft waren. Ratsuchend wandten sie sich an die Verbraucherzentrale Sachsen.
Der Versicherungsberater vor Ort erkannte bei der Vertragsprüfung, dass die zum Vertragsabschluss erfolgte Widerspruchsbelehrung nicht in Ordnung war. Das bedeutet, dass auch Jahre nach Vertragsabschluss dem Vertrag noch widersprochen werden kann. Da es für Rechtslaien schwierig ist, die Fehler zu finden, sollten sich Betroffene beraten lassen.
Fehlerhafte Belehrungen bei Vertragsabschluss sind auch im Versicherungsbereich kein Einzelfall. In einem weiteren Fall verhalf die Verbraucherzentrale zu einer Rückzahlung in Höhe von 7.104 Euro statt nur zu 3.500 Euro. Betroffen sind private Lebens- und Rentenversicherungsverträge, die zwischen Mitte 1994 und Ende 2007 abgeschlossen wurden, noch laufen oder auch schon beendet sind. Während viele Verbraucher wegen eines relativ hohen Garantiezinses heute froh sind, eine solche alte Lebensversicherung zu haben, gibt es Versicherungsnehmer, die mit ihrem Vertrag nicht glücklich sind. Gründe dafür gibt es Verschiedene. Oft können die Beiträge nur unter großer Mühe oder nicht mehr aufbracht werden oder hohe Vertragskosten haben dazu geführt, dass der Rückkaufswert noch weit unter den Einzahlungen liegt oder das – etwa bei fondsgebundenen Varianten – hohe Verluste eingetreten sind. „In solchen Fällen kann ein Widerspruch sinnvoll sein“, weiß Andrea Heyer, Finanzexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen. „Dieser führt dann zur Rückabwicklung des Vertrages.“
Trotz höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH AZ.: IV ZR 76/11, IV ZR 384/14, IV ZR 103/15) kann es mit einzelnen Versicherern noch Schwierigkeiten bei der Vertragsabwicklung geben. So auch im ersten Fall. Zunächst sollten die Verbraucher nur den um rund 10.000 Euro niedrigeren Rückkaufswert – den es bei Kündigung des Vertrages gibt – bekommen. Mit Hilfe der Verbraucherzentrale Sachsen wurde daraufhin der Versicherungsombudsmann eingeschaltet. Dieser hat klargestellt, dass dem Ehepaar die Rückerstattung ihrer Beiträge abzüglich der Risikokosten für den während der Vertragslaufzeit gewährten Versicherungsschutzes zusteht. Dafür, dass der Versicherer über Jahre mit dem Geld der Verbraucher gearbeitet hat, hat dieser wiederum einen Zins auf die Beiträge zu zahlen. Diese konkrete Berechnung ist nicht einfach und noch nicht höchstrichterlich geklärt. So zahlen Versicherer mitunter die Beiträge ohne Abzug der Risikokosten und ohne Zins zurück. Andere zahlen einen Zins, wie im Fall der Rückerstattung der 7.104 Euro.
Keine Kommentare bisher