Die Staatsanwaltschaft Dresden hat den Anzeigenvorgang wegen des Verdachts des Meineides und der uneidlichen Falschaussage vor dem Wahlprüfungsausschuss des Sächsischen Landtages eingestellt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Wahlprüfungsausschuss des Sächsischen Landtages keine zur Abnahme von Eiden zuständige Stelle sei.
Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat den Vorgang geprüft. Nach § 8 Abs. 2 des Sächsischen Wahlprüfungsgesetzes können Zeugen von dem Wahlprüfungsausschuss vernommen und vereidigt werden. Deswegen kommt bei einer falschen Aussage vor dem Wahlprüfungsausschuss grundsätzlich eine Strafbarkeit wegen eines Aussagedelikts in Betracht.
Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Dresden wurde aufgehoben. Eine Entscheidung über die Frage, ob die betreffenden Zeugenaussagen inhaltlich richtig oder falsch waren, ist damit nicht verbunden. Die Akten werden zur weiteren Prüfung der Vorwürfe an die Staatsanwaltschaft Dresden zurückgegeben.
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