Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat heute die gestern verkündete Entscheidung der Staatsanwaltschaft Dresden, die Ermittlungen gegen die AfD-Fraktionsvorsitzende Dr. Frauke Petry wegen des Verdachts auf Meineid und uneidlicher Falschaussage einzustellen, aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft Dresden hatte entgegen der klaren Gesetzeslage nach dem Wahlprüfungsgesetz argumentiert, der Wahlprüfungsausschuss sei „keine zur Abnahme von Eiden zuständige Stelle“. Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat sofort reagiert, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Dresden aufgehoben und die Akten zur weiteren Prüfung der Vorwürfe an die Staatsanwaltschaft Dresden zurückgegeben.
Denn nach § 8 Abs. 2 des Sächsischen Wahlprüfungsgesetzes können Zeugen von dem Wahlprüfungsausschuss vernommen und vereidigt werden. Deswegen kommt bei einer falschen Aussage vor dem Wahlprüfungsausschuss grundsätzlich eine Strafbarkeit wegen eines Aussagedelikts in Betracht.
Der Landtagsabgeordnete und Anzeige-Erstatter André Schollbach erklärt: „Die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft ist zu begrüßen. Die Geschwindigkeit, mit der auf die Fehlentscheidung der Staatsanwaltschaft Dresden reagiert wurde, ist außergewöhnlich. Dies spricht dafür, dass mit der Einstellungsverfügung ein dicker Bock geschossen wurde.
Der Verdacht einer erheblichen Straftat steht im Raum. Für das Funktionieren des Rechtstaates muss gewährleistet sein, dass Zeugen ihrer Pflicht, die Wahrheit zu sagen, nachkommen. Aufgrund der hervorgetretenen Widersprüche bestehen berechtigte Zweifel daran, dass vor dem Wahlprüfungsausschuss alle Zeugen ihren gesetzlichen Pflichten nachgekommen sind. Wenn die der Einstellungsverfügung zugrunde liegende Bewertung der Staatsanwaltschaft Dresden zugetroffen hätte, wäre die Folge gewesen, dass Zeugen vor dem Wahlprüfungsausschuss das Blaue vom Himmel herunterlügen könnten, ohne dass dies zu Konsequenzen führen würde.“
Klaus Bartl, Mitglied im Wahlprüfungsausschuss und Sprecher für Rechtspolitik, erklärt: „Der Vorgang ist mehr als ein Fauxpas, der mit der anerkennenswert schnellen Reaktion der Generalstaatsanwaltschaft nicht aus der Welt ist. Es besteht zum Beispiel dringender Aufklärungsbedarf, weshalb die Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Dresden, von Ermittlungen abzusehen, just in dem Moment an die Medien gelangte, als der Ausschuss den Parlamentarischen Geschäftsführer der AfD-Fraktion Uwe Wurlitzer als Zeuge zum selben Komplex vernahm. Welche sachlichen und rechtlichen Erwägungen die Staatsanwaltschaft Dresden geritten haben, am Gesetz vorbei den Wahlprüfungsausschuss des Landtages derart zu desavouieren, wird auch parlamentarisch zu klären sein.“
Hintergrund: Der Jurist und Landtagsabgeordnete André Schollbach hatte im Februar bei der Staatsanwaltschaft Dresden Strafanzeige wegen des Verdachts des Meineids gemäß § 154 Abs. 1 StGB gegen die AfD-Vorsitzende Dr. Frauke Petry erstattet. Dieser Strafanzeige lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 12. November 2015 führte der Wahlprüfungsausschuss des Sächsischen Landtags eine mündliche Verhandlung gemäß § 8 Sächsisches Wahlprüfungsgesetz durch. In dieser mündlichen Verhandlung wurden Dr. Frauke Petry sowie der stellvertretende AfD-Landesvorsitzende Carsten Hütter als Zeugen vernommen und jeweils auf Antrag von André Schollbach vereidigt. Petry verstrickte sich in wesentlichen Punkten in erhebliche Widersprüche. Dies betraf etwa den Zeitpunkt der Kenntnisnahme Petrys von Darlehens-Gewährungen durch Landtagskandidaten an die AfD im Zusammenhang mit der Landtagswahl 2014 in Sachsen. Weiterhin ergaben sich Widersprüche hinsichtlich der Frage, wer namens der AfD die den Darlehen zugrunde liegenden Verträge unterzeichnete und bis zu welcher Frist Zahlungen an die AfD zu leisten waren. Gemäß § 154 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört.
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