Mit welchen rosigen Gesundheitseffekten Lebensmittelhersteller auf ihren Produkten werben dürfen, wird europaweit in einer eigenen Verordnung geregelt. Wenn die Firma Hipp aus Pfaffenhofen für ihre „Kindermilch Produkte“ Eisen, Zink und „wichtige Vitamine“ als wertvolle Wachstumsbausteine darstellt, ist das nicht zulässig. Das entschied am 7. April 2016 das Landgericht München I in einem Verfahren der Verbraucherzentrale Sachsen. Denn für Eisen, Zink und „wichtige Vitamine“ existieren in der sogenannten Health-Claims-Verordnung keine zugelassenen Angaben für das Wachstum von Kindern. Doch um einen effektiven Verbraucherschutz bei der gesundheitlichen Werbung für Lebensmittel zu gewährleisten, müssen solche Angaben in einem Genehmigungsverfahren autorisiert werden.
Außerdem darf für die Kindermilch der Firma Hipp nicht damit geworben werden, dass diese im Eiweißgehalt deutlich reduziert ist und dadurch einen wichtigen Beitrag zur altersgerechten Ernährung leistet.
„Denn das suggeriert, normale Kuhmilch sei aufgrund des höheren Eiweißgehaltes weniger geeignet, um eine altersgerechte Ernährung von Kindern zu erreichen. Und diese Aussage geht zu weit“, so Anne-Katrin Wiesemann, Rechtsreferentin der Verbraucherzentrale Sachsen. Damit werden nach deren Auffassung Zweifel an der Eignung von Kuhmilch in der Kleinkinderernährung geweckt. Diese stellt gerade da einen wertvollen Bestandteil dar, der den wissenschaftlich anerkannten Ernährungsempfehlungen entspricht.
Mit dieser Entscheidung wird die Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale Sachsen jedoch nur teilweise bestätigt. In der Frage, ob Vitamin B 1 im Hipp Kinder Beeren-Müesli als „wichtig für die Funktion des Nervensystems“ ist, konnten sich die Verbraucherschützer nicht durchsetzen. Das Gericht ging hier von einer zulässigen Verwendung aufgrund von Übergangsregelungen aus. Auch die Betrachtung von Jod als notwendigen wertvollen Wachstumsbaustein für ein Kind, bewegt sich nach Auffassung der Richter im Rahmen der zugelassenen Angabe: „Jod trägt zum normalen Wachstum von Kindern bei.“. Dies sahen die Experten der Verbraucherzentrale Sachsen anders. Nach ihrem Verständnis wurde der Gesundheitsnutzen unzulässig verstärkt.
Das Urteil vom 7. April 2016 trägt das Aktenzeichen 12 O 13561/15 und ist nicht rechtskräftig.
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