Der Bus macht halt, die Klappe vom Gepäckraum wird geöffnet und die Mitreisenden stürzen sich auf ihre Reisetaschen und Rucksäcke. Wenn dann der eigene Koffer nicht dabei ist, fällt es einem wie Schuppen von den Augen: Das Gepäckstück wurde aus dem Gepäckraum des Fernbusses gestohlen. Anne-Katrin Wiesemann von der Verbraucherzentrale Sachsen kennt solche Fälle nur zu gut, denn das Thema Gepäcksicherheit auf Fernbusreisen nimmt auch bei der Verbraucherzentrale eine immer größere Rolle ein.

Größere Gepäckstücke werden auf Fernbusreisen in der Regel in einen separaten Gepäckraum abgelegt. Reisende haben so kaum eine Möglichkeit, ihre Gepäckstücke zu beaufsichtigen. „Dann hat das Fernbusunternehmen aber auch die Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, die einen Diebstahl des Gepäckes erschweren. Dazu könnte man beispielsweise Nummernkärtchen für die mitgebrachten Gepäckstücke vergeben“, so die Rechtsexpertin. Bei der Verletzung dieser Pflicht kann der Geschädigte Schadensersatzanspruch gegen das Unternehmen begründen. Die Beweislast für den Inhalt des Koffers liegt jedoch beim Reisenden.

Strittigster Punkt ist hier in der Regel die Höhe der Entschädigung. „Sicherheitsmaßnahmen, die man zusätzlich vorab ergreifen kann, sind zum Beispiel, Gepäckstücke ausreichend mit Name, Adresse und Kontaktmöglichkeit zu kennzeichnen und Wertgegenstände in einer Tasche oder einem kleinen Rucksack mit an den Sitzplatz zu nehmen“, erklärt Wiesemann. Auch Fotos vom Kofferinhalt und die Aufbewahrung entsprechender Quittungen oder Rechnungen des Gepäckgutes können den Nachweis vom Gepäckinhalt erleichtern.

Trotz der Zahlung von Schadensersatz im Diebstahlsfall hat der Verlust des Gepäckstücks aber immer einen faden Beigeschmack: Daten und Erinnerungsstücke sind weg und selten ersetzbar. „Auch im Sinne der persönlichen Datensicherheit, z.B. bei gestohlenen Rucksäcken mit Laptops, sollte man im Vorfeld besser immer einmal mehr umpacken. Denn im schlimmsten Fall hat man durch einen anschließenden Missbrauch der Daten noch mehr Schaden als durch den reinen Diebstahl“, gibt Wiesemann zu bedenken.

Wenn Ansprüche der Fahrgäste vom Verkehrsunternehmen zurückgewiesen werden und dieses Mitglied im Trägerverein der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp; https://soep-online.de/) ist, können sich Verbraucher an diese wenden und ihre Rechte als geschädigter Fahrgast geltend machen. Für die Reisenden als Beschwerdeführer ist das Schlichtungsverfahren kostenfrei.

Im Diebstahlsfall ist zudem eine Anzeige bei der Polizei ratsam.

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Ich habe vor Monaten bei der Bewertung des Fernbusunternehmens “Meinfernbus” auf gewesene und mögliche Diebstähle hingewiesen. Es hat sich nichts geändert!

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