Der Beginn der Osterferien steht unmittelbar bevor. Damit beginnt für viele auch die Urlaubszeit. Auch Arbeitslose können während des Bezuges von Arbeitslosengeld „Urlaub machen“. Der Gesetzgeber verwendet dafür den Begriff Ortsabwesenheit. Ein Anspruch auf Urlaub besteht allerdings nicht. Zu beachten ist, dass das vorherige Einverständnis der Agentur für Arbeit beziehungsweise des Jobcenters erforderlich ist.
„Wer Urlaub machen will, sollte sich persönlich, per E-Mail oder telefonisch bei der Arbeitsagentur bzw. dem Jobcenter melden. Das ist wichtig, denn es ist notwendig, dass diese Ortsabwesenheit im Einverständnis geschieht“, so der Pressesprecher der Agentur für Arbeit Leipzig Hermann Leistner. Liegt das Einverständnis vor, ist eine Weiterzahlung der Leistungen für insgesamt drei Wochen im Jahr möglich. Wer sich ohne dieses Einverständnis ortsabwesend aufhält, muss mit leistungsrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Grundsätzlich verlangt das Gesetz, dass arbeitslose Menschen, die Arbeitslosengeld beziehen, sicherstellen, dass sie an jedem Werktag am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt erreichbar sind. Durch die Ortsabwesenheit darf sich kein Arbeitsangebot verzögern, kein Vorstellungsgespräch platzen und keine Weiterbildung verschieben.
Keine Kommentare bisher