In seiner Ansprache aus Anlass des Jahrespressegesprächs des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig äußerte sich dessen Präsident Prof. Dr. Dr. h.c. Klaus Rennert zur aktuellen Asylgesetzgebung aus der Sicht der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Zustrom an Asylsuchenden und Flüchtlingen erfordert nicht nur zahlreiches zusätzliches Personal beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, sondern auch bei den Verwaltungsgerichten.
Präsident Rennert begrüßte, dass die meisten Länder auf diesen zusätzlichen Bedarf mit Neueinstellungen reagierten; dadurch werde der jahrelange Personalabbau in der Verwaltungsgerichtsbarkeit gestoppt und die überfällige Verjüngung der Richterschaft eingeleitet. Rennert kritisierte freilich, dass einzelne Länder stattdessen Beamte für einige Jahre zu “Richtern auf Zeit” machten. Das Richteramt müsse um der richterlichen Unabhängigkeit willen auf Lebenszeit verliehen werden; hiervon dürfe nur in seltenen und eng umgrenzten Ausnahmefällen – etwa zu Ausbildungszwecken – und jedenfalls nicht nach dem Satz “Not kennt kein Gebot” abgewichen werden.
Präsident Rennert plädierte ferner dafür, die übermäßigen Rechtsmittelbeschränkungen im Asylprozess zu überdenken. Derzeit entscheidet in asylrechtlichen Eilsachen ein Einzelrichter; gegen seine Entscheidungen ist kein Rechtsmittel möglich. Das führt zu einer erheblichen Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung, was nicht nur die Rechtsuchenden und die Behörden, sondern auch die Einzelrichter selbst verunsichert. Rennert schlug vor, den Verwaltungsgerichten zu erlauben, in Eilsachen die Beschwerde und in Klageverfahren die Berufung zum Oberverwaltungsgericht und die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zuzulassen. Das werde zu einer relativen Vereinheitlichung der Rechtsprechung beitragen und die Verfahrensdauer der Asylprozesse aufs Ganze gesehen verkürzen.
Schließlich nahm Rennert zu der im politischen Raum diskutierten Frage Stellung, ob die Zuständigkeit für Abschiebehaftsachen von den ordentlichen (Zivil- und Straf-) Gerichten auf die Verwaltungsgerichte verlagert werden sollte. Grundsätzlich spricht für die Verlagerung, dass in Abschiebehaftsachen das Aufenthaltsgesetz und das Asylgesetz anzuwenden sind, also Gesetze, für die auch sonst allein die Verwaltungsgerichte zuständig sind, die hier eine besondere Sachkunde besitzen. Allerdings bilden die Amtsgerichte ein flächendeckendes Netz von Haftgerichten; es ist wenig sinnvoll, eine parallele Infrastruktur von Verwaltungsgerichten aufzubauen.
Angesichts dessen schlug Rennert vor, die Zuständigkeit der Amtsgerichte für die Anordnung von Abschiebehaft beizubehalten, die Nachprüfung der Anordnung auf Beschwerde hin aber den sachkundigeren Oberverwaltungsgerichten und dem Bundesverwaltungsgericht zu übertragen.
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