Durch Allgemeinverfügung vom 16. Dezember 2015 haben die obersten Finanzbehörden der Länder Einsprüche und Anträge zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes zurückgewiesen, soweit dies Verzinsungszeiträume vor dem 1. Januar 2012 betrifft.
Auch sächsische Bürger hatten gegen Zinsfestsetzungen Einsprüche eingelegt oder Änderungsanträge gestellt. Steuernachzahlungen sind zu verzinsen, wenn die Steuer mehr als 15 Monate nach dem Ablauf des Kalenderjahres festgesetzt wird. Dass für sämtliche Zinstatbestände der Abgabenordnung seit seiner Einführung unverändert ein Zinssatz in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat bzw. 6 Prozent pro Jahr gilt, verstieß nach ihrer Auffassung gegen das Grundgesetz.
Der Bundesfinanzhof hat die Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes für Verzinsungszeiträume bis 2011 jedoch bestätigt. Laut Bundesfinanzhof bestehe keine Verpflichtung des Gesetzgebers, die Höhe des Zinssatzes an das niedrige Marktzinsniveau für Geldanlagen anzupassen. Eine Verfassungsbeschwerde wurde nicht erhoben.
Die Allgemeinverfügung beendet alle Einspruchs- und Antragsverfahren für die Verzinsungszeiträume bis 2011, soweit die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes aufgeworfen wurde. Sie richtet sich an alle betroffenen Einspruchsführer und Antragsteller, ohne diese namentlich zu benennen. Ein gesonderter Bescheid vom Finanzamt ergeht nicht.
In Fällen, in denen zumindest teilweise Verzinsungszeiträume nach dem 31. Dezember 2011 betroffen sind, erhalten Steuerpflichtige darüber hinaus noch eine gesonderte Entscheidung über ihre Einsprüche bzw. Änderungsanträge.
Die Allgemeinverfügung ist auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen abrufbar und im Bundessteuerblatt Teil I Seite 1078 veröffentlicht. Sie gilt nicht für bereits laufende finanzgerichtliche Verfahren:
Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 16. Dezember 2015 http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Allgemeinverfuegung/2015-12-16-allgemeinverfuegung-zinssatz-verfassungsmaessigkeit.html
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