Neues Jahr, neue Gesetze: Das ändert sich in diesem Jahr im Bereich Einkommen und Finanzen: Der geförderte Höchstbetrag für die Entgeltumwandlung in der in der betrieblichen Altersvorsorge steigt 2016 auf 2.976 € (2015: 2.904 €). Bis zu diesem Betrag können steuer- und sozialabgabenfrei Beiträge im Rahmen der Entgeltumwandlung in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds eingezahlt werden. Vor- und Nachteile dieser Form der Altersvorsorge sollten genau geprüft werden. Die Verbraucherzentrale Sachsen berät dazu.
Aufwendungen zur Basisrente können zusammen mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung als Sonderausgaben vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Dieser Sonderausgabenabzug steigt jährlich. 2016 können Singles 22.767 € (Ehepaare das Doppelte) aufwenden. Von dem Höchstbetrag wirken sich allerdings nur 82 Prozent steuerlich aus.
Der Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung ist 2016 ab einem Monats-Brutto-Einkommen von 4.687,50 € möglich. Dieses Entgelt muss allerdings ein Jahr erzielt werden. Dieser Schritt sollte sorgfältig geprüft werden, da eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Ab dem Alter von 55 Jahre ist die Rückkehr in fast allen Fällen ausgeschlossen.
Freistellungsaufträge sind ab 2016 nur noch mit Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) wirksam. Es ist nicht erforderlich, der Bank einen neuen Freistellungsauftrag zu erteilen, allerdings muss die Steuer-ID der Bank mitgeteilt werden, falls nicht bereits geschehen.
Ansonsten fließen ab dem ersten Zinseuro automatisch 25 Prozent Abgeltungssteuer ans Finanzamt, dazu kommen 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
Die Steuer-ID wurde vom Bundeszentralamt für Steuern jedem Bundesbürger mitgeteilt. Diese Zahlenfolge findet man auch auf seiner Lohnabrechnung oder Steuererklärung.
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