Zum bevorstehenden Jahreswechsel ergeben sich für die Bürgerinnen und Bürger einige steuerliche Änderungen. Das Finanzministerium informiert über Regelungen von allgemeinem Interesse.
Anhebung des Grundfreibetrages und des Kinderfreibetrages
Gute Nachrichten für alle Steuerzahler: Durch die Anhebung des Grundfreibetrages von aktuell 8.472 auf 8.652 Euro und eine Bereinigung des Steuertarifs um die sog. “kalte Progression” vermindert sich die an das Finanzamt zu zahlende Steuer. Wer Kinder hat, profitiert zudem von der Erhöhung der Kinderfreibeträge. Nach der Erhöhung im Jahr 2015 auf aktuell insgesamt 7.152 Euro gibt es eine erneute Anhebung auf nunmehr insgesamt 7.248 Euro.
Lohnsteuer-Ermäßigung: Freibeträge gelten künftig für zwei Jahre
Für 2016 können Lohnsteuerzahler erstmals einen Freibetrag für zwei Jahre – also bis Ende 2017 – bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt beantragen. Durch den Freibetrag ermäßigt sich die Lohnsteuer, die der Arbeitgeber vom Arbeitslohn einbehalten muss. Zweckmäßig ist der Antrag auf einen Freibetrag für zwei Jahre insbesondere, wenn Aufwendungen – zum Beispiel erhöhte Werbungskosten bei Pendlern oder Mehraufwendungen für eine berufliche doppelte Haushaltsführung – in beiden Jahren etwa gleich hoch sind.
Kapitaleinkünfte: Freistellungsaufträge
Freistellungsaufträge sind ab dem 1. Januar 2016 unwirksam, wenn dem Kreditinstitut keine gültige steuerliche Identifikationsnummer vorliegt. Bei gemeinsam gestellten Freistellungsaufträgen sind die Identifikationsnummern beider Partner erforderlich. Freistellungsaufträge, die vor 2011 erteilt wurden, sollten ggf. um die steuerliche Identifikationsnummer ergänzt werden. Der Freistellungsauftrag selbst muss dafür nicht neu erteilt werden.
Investitionsabzugsbetrag: Benennung des Wirtschaftsguts nicht mehr erforderlich
Kleine und mittlere Betriebe können ihren Gewinn um einen Investitionsabzugsbetrag mindern, weil sie künftig z. B. Maschinen oder Betriebs- und Geschäftsausstattung anschaffen. Für das Jahr 2016 bedarf es dafür erstmals nicht mehr der genauen Bezeichnung der Investition. Dadurch entfällt Bürokratieaufwand für Unternehmer.
Fragen zu den dargestellten Änderungen und anderen allgemeinen steuerlichen Themen beantwortet auch das Info-Telefon der sächsischen Finanzämter. Es ist Montag bis Donnerstag von 8 bis 17 Uhr und Freitag von 8 bis 12 Uhr unter der Rufnummer 0351 / 7999 7888 erreichbar (es gilt der Tarif für Anrufe in das deutsche Festnetz).
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