Das Landgericht Leipzig hat die Dresdner Volksbank Raiffeisenbank eG dazu verurteilt, rechtswidrig abgebuchte Pfändungsentgelte an ihre Kunden zurückzuzahlen (Aktenzeichen 05 O 1239/15, noch nicht rechtskräftig). Zudem muss das Unternehmen seinen Kunden in einem Schreiben mitteilen, dass für den durch die jeweilige Pfändung entstandenen Aufwand keine Gebühren geltend gemacht werden.
Das Dresdner Finanzhaus hatte seinen Kunden, deren Konten von Pfändungen betroffen waren, im Jahr 2014 lapidar mitgeteilt: “Für den durch die Pfändung entstanden Aufwand erlauben wir uns, Ihr Konto mit EUR 30,00 zu belasten:” Anschließend hatte es den Betrag einfach abgebucht, ohne eine Einwilligung der Kunden einzuholen. Die Verbraucherzentrale Sachsen hatte daraufhin Klage erhoben.
Das Gericht bewertete das Vorgehen der Dresdner VR-Bank als eine Verletzung mit schwerem Verschulden, da sich das Unternehmen damit hartnäckig einer seit 1999 bestehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes widersetzt und seine Position gegenüber den Verbrauchern missbraucht.
“Wir empfinden dieses Verhalten gegenüber den Verbrauchern als unverantwortlich”, sagt Michael Hummel von der Verbraucherzentrale Sachsen. “Diese Praxis steht auch im Kontrast zur wirtschaftlichen Situation der Bank. Anfang des Jahres hatte das Unternehmen gegenüber den Medien von gut laufenden Geschäften berichtet.”
Abgewiesen wurden vom Gericht Anträge der Verbraucherschützer, mit denen Kündigungsdrohungen der Bank gegenüber Ihren Kunden im Zusammenhang mit Pfändungsschutzkonten untersagt werden sollten. Dagegen wird die Verbraucherzentrale Sachsen Berufung einlegen. Auch die Entscheidung bezüglich der Pfändungsentgelte ist noch nicht rechtskräftig.
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