Ein kühles Eis an einem heißen Sommertag - was ganz einfach und selbstverständlich klingt, kann für Lebensmittelallergiker im Nachfrage-Wahn und der Suche nach der Nadel im Heuhaufen enden. Welches Eis beinhaltet Lactose? Und welches Gluten, Milch, Nüsse oder Eier? Seit dem 13. Dezember 2014 müssen Käufer bei loser Ware, also auch beim Straßenverkauf von Speiseeis, über die enthaltenen Allergene informiert werden. Doch nicht alle Verkäufer kommen dieser Auskunftspflicht nach, wie ein stichprobenartiger Test der Verbraucherzentrale Sachsen zeigt.
“In Leipzig, Dresden, Chemnitz, Hoyerswerda und Auerbach machten unsere Fachberaterinnen der Verbraucherzentrale an insgesamt 15 Eisständen den Test, ob man der Auskunftspflicht nachkommt”, erklärt Dr. Birgit Brendel, Ernährungsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen. Die positive Nachricht zuerst: 12 Eisverkäufer setzten die Vorschriften zur Kennzeichnung korrekt um. An drei Verkaufsständen wurden die allergenen Zutaten auf Schildern oder Aushängen bei der Ware für jede Eissorte aufgeführt. Betroffene Konsumenten mussten nicht nachfragen. In neun Geschäften verwiesen Hinweisschilder auf das auskunftsbereite Personal und/oder die Auslage einer Liste mit allergenen Zutaten.
“In allen Fällen zeigte sich das Personal hilfsbereit und auskunftsfähig. Auch die vom Gesetzgeber geforderten Dokumentationen lagen bereit”, resümiert Brendel für diese Eisverkäufer. An einem weiteren Speiseeisstand wurde darauf hingewiesen, welche Eissorten “laktosefrei” und “glutenfrei” sind. Eine korrekte Allergenkennzeichnung suchte man jedoch vergeblich. Richtig ist die Kennzeichnung nämlich dann, wenn die im Produkt enthaltenen Allergene konkret ausgewiesen werden, zum Beispiel “Milch”, “Ei” oder “Nüsse”. “In den drei übrigen Geschäften fanden die Testerinnen keinerlei Informationen vor – es gab weder Hinweisschilder noch Listen und auch das Personal war nicht auskunftsfähig”, erklärt Brendel.
Allergiker können dem Eisgenuss also nicht überall uneingeschränkt frönen. Ein Teil der Anbieter kommt seiner gesetzlichen Kennzeichnungspflicht nicht nach. “Die Information über enthaltene Allergene kann generell schriftlich oder mündlich erfolgen”, erklärt Dr. Birgit Brendel. Der schriftliche Hinweis kann auf einem Schild bei dem Speiseeis, einem Aushang oder im Preisverzeichnis erfolgen. Bei mündlicher Auskunft muss zunächst ein Schild oder Aushang auf die Informationsmöglichkeit hinweisen. Zudem muss neben der mündlichen Auskunft auch eine schriftliche Dokumentation vorliegen, die man auf Wunsch einsehen kann.
Die Stichprobe am Beispiel des Speiseeisverkaufs ist der Vorreiter für einen großen, sachsenweiten Marktcheck zur Allergenkennzeichnung loser Ware, der noch in diesem Jahr durchgeführt und ausgewertet wird.
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