Auch von der Fichtenlaus beschädigte Bäume dürfen erst im Oktober gefällt werden. Darauf weisen das Amt für Umweltschutz und das Amt für Stadtgrün und Gewässer hin. Das Verbot vom 1. März bis 30. September gilt auch für den Fall, dass einzelne Exemplare nicht mehr erhalten werden können. Ausnahmen sind möglich, wenn die Verkehrssicherheit nicht mehr gewährleistet ist. Erfahrungsgemäß ist die Standsicherheit der Bäume bei einem Sitka-Fichtenlausbefall meist nicht gefährdet.
Die Naturschutzbehörde kann im Einzelfall eine Befreiung vom Gehölzschnittverbot nach Paragraf 67 des Bundesnaturschutzgesetzes erteilen. Dazu ist ein schriftlicher Antrag zu stellen. Formular und ein Merkblatt stehen auf http://www.leipzig.de zur Verfügung (Stichwortsuche “Gehölzschnittverbot”). Auch die formlose Antragstellung ist möglich. Der Bescheid ist kostenpflichtig.
Durch den Befall mit der Sitka-Fichtenlaus im Herbst 2014 sind in diesem Jahr zum Teil starke Schäden an Fichten und artverwandten Nadelbäumen aufgetreten.
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