Das Oberlandesgericht Dresden hat mit Urteil vom 31. März 2015 (AZ: 14 U 484/14) der Sparkasse Zwickau untersagt, höhere Preise für das Führen eines Pfändungsschutzkontos (P-Konto) zu verlangen, als vorher für das normale Konto. Das westsächsische Kreditinstitut hatte noch 2012 bei betroffenen Kundinnen und Kunden die monatlichen Kontoführungsentgelte von 5,50 Euro auf 11 Euro glatt verdoppelt.
Deshalb wurde die Sparkasse Zwickau mit Bezug auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (AZ: XI ZR 145/12) das erste Mal im November 2012 von der Verbraucherzentrale Sachsen abgemahnt. Doch tatsächliche Einsicht in die Rechtslage gab es nicht. Seit Dezember 2012 wurden den Betroffenen immerhin noch acht Euro monatlich abgefordert und damit immer noch deutlich mehr als früher.
Dieser Praxis hat das Oberlandesgericht nun eine klare Absage erteilt. Auch das Landgericht Leipzig hatte zuvor in der I. Instanz die Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale Sachsen bereits bestätigt. Eine Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.
Verbraucherinnen und Verbraucher, denen durch die Sparkasse Zwickau höhere Kontoführungsentgelte für die Führung eines P-Kontos berechnet wurden, sollten nun Rückforderungsansprüche geltend machen, rät Michael Hummel von der Verbraucherzentrale Sachsen. Zu Unrecht abgebuchte Entgelte können drei Jahre rückwirkend vollständig zurückgefordert werden. Insgesamt kann da ein dreistelliger Betrag zustande kommen. Die Verbraucherzentrale Sachsen stellt dafür einen Musterbrief bereit, der in den Beratungseinrichtungen und unter http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/musterbrief-rueckforderung-entgelte-pfaendungsschutzkonto-bei-der-sparkasse-zwickau verfügbar ist.“
Sollte die Sparkasse Zwickau eine Rückzahlung verweigern, wird die Verbraucherzentrale Sachsen die Organisation eines Sammelklageverfahrens prüfen.
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