Anlässlich einer gestrigen Gerichtsverhandlung vor dem Landgericht Leipzig wurden im Zuge der Beweiserhebung Mitschnitte des Polizeinotrufs bzw. der telefonischen Folgekommunikation gegenüber der Rettungsleitstelle abgespielt. Darin sind inadäquate Äußerungen eines Mitarbeiters des Führungs- und Lagezentrums festgehalten, welche die heutige prozessbezogene Berichterstattung bestimmen. Daher sieht sich die Polizeidirektion Leipzig zu einer Stellungnahme veranlasst.
Die betreffenden Notrufaufzeichnungen wurden im Rahmen der Ermittlungen um das zugrundeliegende, versuchte Tötungsdelikt umgehend durch Kriminalbeamte gesichert und protokolliert. Aufgrund des daraus resultierenden Straftatverdachts hinsichtlich eines Beleidigungsdelikts erfolgte bereits vor Wochen die Einleitung strafrechtlicher Prüfungshandlungen. Wie es in Fällen der strafrechtlichen Prüfung generell üblich ist, wird der Sachverhalt zudem hinsichtlich disziplinarrechtlicher Gesichtspunkte gewürdigt.
Die Polizeidirektion Leipzig betont ausdrücklich, dass ein schuldhaftes Fehlverhalten von Beamtinnen und Beamten nicht toleriert und unter Betrachtung des Einzelfalles entsprechend verfolgt wird. Bei bestehendem Straftatverdacht ist für Polizeibeamte das Legalitätsprinzip nach § 163 StPO bindend, d. h. der Sachverhalt ist – ungeachtet der Person – zur Anzeige zu bringen. Mithin ist ein Abwarten eines anwaltlichen oder sonstigen Strafverfolgungswillens nicht erforderlich.
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