Der Freistaat Sachsen und das Haus Wettin A.L. haben eine abschließende gütliche Einigung zu Restitutions- und sonstigen Ansprüchen bezüglich früherer Wettiner Gegenstände im Freistaat Sachsen erzielt. Der Vergleichsvertrag wurde am 17. Juli 2014 von beiden Seiten unterzeichnet.
Nachdem eine rechtliche Einigung über die Porzellane bereits im Oktober 2006 und Februar 2011 erreicht werden konnte, wird mit diesem Vertrag auch bezüglich aller sonstigen beweglichen Gegenstände aus dem früheren Eigentum des Hauses Wettin A.L. Rechtssicherheit und Rechtsfrieden geschaffen.
Die Ansprüche des Hauses Wettin A.L. werden nunmehr abgegolten durch
die Zahlung von 4.825.000 EUR,
– die Herausgabe von 1.312 Buch-Dubletten (Druckwerke, die in den Sammlungsbereichen des Freistaates mehrfach vorhanden sind, so dass durch die Herausgabe kein unwiederbringlicher Verlust eintritt) sowie
die Herausgabe von weiteren, aus Sicht des Freistaates Sachsen verzichtbaren, Gegenständen aus dem Kunstgewerbemuseum und der Rüstkammer der Staatlichen Kunstsammlungen (11 Positionen).
Es war und ist ausdrücklicher Wunsch des Hauses Wettin A.L., dass die verhandelten Gegenstände in den Einrichtungen des Freistaates Sachsen verbleiben.
Verhandelt wurde über ca. 10.000 Gegenstände, davon ca. 8.000 Bücher und Handschriften mit Schwerpunkt in der Sächsischen Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden (SLUB) und Gegenstände der Staatlichen Kunstsammlungen Dresden, insbesondere aus folgenden Sammlungsbereichen: Gemäldegalerie Alte Meister, Galerie Neue Meister, Grünes Gewölbe, Kunstgewerbemuseum, Kupferstich-Kabinett und Rüstkammer.
Die nunmehr endgültige und abschließende Einigung gilt für den Freistaat Sachsen insgesamt, also für alle seine Einrichtungen und privaten Rechtssubjekte, an denen er beteiligt ist.
Prof. Dr. Dr. Sabine von Schorlemer, Sächsische Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst: “Dieser Vergleich markiert den Schlussstein der langjährigen Verhandlungen und stiftet unter Wahrung der Interessen aller Beteiligter endgültigen Rechtsfrieden hinsichtlich aller beweglichen Gegenstände aus dem früheren Eigentum des Hauses Wettin A.L. in der Verfügungsmacht des Freistaates Sachsen. Dieser Abschluss wurde auch durch das vom Freistaat Sachsen finanzierte Daphne-Projekt der Staatlichen Kunstsammlungen Dresden ermöglicht, welches die systematische Provenienzrecherche in den Sammlungsbeständen erlaubt.”
Prof. Dr. Georg Unland, Sächsischer Staatsminister der Finanzen: “Mit dem Abschluss des Vergleichsvertrages wird der Verbleib von hochwertigen Kulturgütern im Freistaat Sachsen gesichert. Die kulturelle und geschichtliche Bedeutung bleibt für die zukünftigen Generationen erhalten.”
Prof. Dr. Hartwig Fischer, Generaldirektor der Staatlichen Kunstsammlungen Dresden: “Für die Staatlichen Kunstsammlungen Dresden ist dieser Vergleich ein großer Schritt auf dem Weg zu einem Museum, das sich über die Provenienzen und Eigentumsverhältnisse seiner Objekte umfassend vergewissert hat und nur das besitzt, was ihm gehört. Es ist der Sächsischen Staatsregierung und dem Haus Wettin A.L. sehr zu danken, dass nahezu alle Gegenstände, für die ein Anspruch des Hauses Wettin A.L. zu bejahen war, kraft des Vergleichs in den Staatlichen Kunstsammlungen Dresden verbleiben können.”
“Zu den prominentesten Büchern und Handschriften Wettiner Provenienz, die in der SLUB verbleiben, gehören die ca. 1.700 Bände umfassende Privatbibliothek König Johanns (1801-1873) und die wichtigen Manuskripte der Sekundogeniturbibliothek. Diese Kulturgüter haben einen unschätzbaren Wert für Sachsen. Möglich wurde der Vergleich durch intensive vom Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst geförderte Provenienzrecherchen der SLUB”, so Prof. Thomas Bürger, Generaldirektor der Sächsischen Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden.
Rechtsanwalt Dr. Gerhard Brand, Rechtsanwältin Dr. Gabriele Helfrich und Rechtsanwalt Hans Joachim Nothelfer für das Haus Wettin A.L.: “Das Haus Wettin A.L. ist zufrieden, dass im 20. Jahr nach dem maßgeblichen Ausgleichsleistungsgesetz von 1994 ein abschließender Vergleich mit dem Freistaat Sachsen gelungen ist. Auf erneute Forderung des Hauses Wettin A.L. wurde abermals grundsätzlich die sog. “Sächsische Lösung” vereinbart (Verbleib der Kunstgegenstände in sächsischen Museen und Bibliotheken). Allerdings kommt es auf Veranlassung des Freistaates Sachsen zu einem Mindestmaß an Rückgaben.”
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