Aus Gewerkschaftskreisen haben wir erfahren, dass im Leipziger Versandzentrum von Amazon sowohl am Karfreitag als auch am Ostermontag gearbeitet wurde. An diesen beiden gesetzlichen Feiertagen hat die Arbeit zu ruhen, und es gilt ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot. Das regelt § 9 des Arbeitszeitgesetzes. Ausnahmen gelten lediglich für Not- und Rettungsdienste, Feuerwehr, Krankenhäuser oder Gaststätten.
Es dürfte eindeutig sein, dass Amazon nicht unter diese Ausnahmeregelungen fällt, was einen eklatanten Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz bedeuten würde. Ganz im Unterschied zu den Verlautbarungen der Geschäftsleitung von Amazon haben die Warnstreiks der letzten Zeit offenbar doch Wirkung hinterlassen und zu Lieferrückständen geführt.
Selbstverständlich können wir zum jetzigen Zeitpunkt die Sachverhalte nicht abschließend beurteilen. Es ergeben sich allerdings einige Fragen, auf deren Beantwortung wir im Sächsischen Landtag drängen werden. So ist durch die Staatsregierung zu offenbaren, ob das Versandzentrum Leipzig von Amazon bei der Landesdirektion eine Ausnahmegenehmigung zur Verrichtung regulärer Arbeiten an diesen beiden gesetzlichen Feiertagen beantragt und erwirkt hat. Sollte dies der Fall sein wäre zu fragen, wie die Ausnahmeentscheidung nicht zuletzt vor dem Hintergrund begründet wird, dass Amazon gegenüber dem stationären Einzelhandel einen erheblichen Wettbewerbsvorteil erlangt hat.
Dr. Volker Külow
Dr. Dietmar Pellmann
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