Die sächsischen Einzelhändler und Kommunen nehmen das Ende 2010 von Schwarz-Gelb liberalisierte Sächsische Ladenöffnungsgesetz unvermindert gut an. Zu dieser Einschätzung kommt Torsten Herbst, wirtschaftspolitischer Sprecher der FDP-Landtagsfraktion, in Auswertung der Antwort auf eine Kleine Anfrage zum Thema. "Unser Gesetz gibt Händlern und Kommunen die Möglichkeit, im verfassungsrechtlichen Rahmen des Sonntagsschutzes flexibel Ausnahmen zu machen", sagt Herbst.
“Das ungebrochene Interesse zeigt, dass die Regelungen für verkaufsoffene Sonntage, Stadtteilsonntage sowie Eventshopping ein schöner Erfolg im Interesse von Kunden und Händlern sind.”
“Unser Gesetz hat gegen alle Widerstände einer händler- und kundenfeindlichen Lobby mehr Freiheit und Rechtssicherheit für Einzelhändler geschaffen”, sagt Herbst. “Es sei daran erinnert, dass eine Klage gegen das Ladenöffnungsgesetz vor dem sächsischen Verfassungsgericht im Juni 2012 in allen Punkten scheiterte.”
Aber auch im praktischen Vollzug habe das Ladenöffnungsgesetz seine Handhabbarkeit und Rechtssicherheit unter Beweis gestellt, betont Herbst: “Im vergangenen Jahr gab es gerade einmal eine einzige Klage in einer einzigen Gemeinde.” Noch in den Vorjahren habe eine Vielzahl von Klagen, insbesondere gegen die Öffnung an Adventssonntagen, für Chaos und Verunsicherung gesorgt, zum Teil untersagten Gerichte kurzfristig die Sonntagsöffnung.
Der Antwort auf Herbsts Kleine Anfrage zufolge fanden 2013 in den acht sächsischen Oberzentren, darunter den drei Großstädten, im Vorjahr insgesamt 26 verkaufsoffene Sonntage statt. Chemnitz, Plauen, Leipzig und Hoyerswerda schöpften die Möglichkeit, pro Jahr bis zu vier verkaufsoffene Sonntage im Gemeindegebiet zu erlauben, maximal aus.
Stadtteilsonntage – also verkaufsoffene Sonntage aus Anlass besonderer regionaler Ereignisse, insbesondere von Straßenfesten, Weihnachtsmärkten und örtlich bedeutenden Jubiläen – fanden im vergangenen Jahr in den acht Oberzentren insgesamt 16 Mal statt. Spitzenreiter waren Dresden mit sechs und Plauen mit vier Stadtteilsonntagen.
Die Möglichkeit zum Eventshopping wurde 2014 in den acht Oberzentren insgesamt 25 Mal wahrgenommen. An bis zu fünf Werktagen im Jahr können Geschäfte zur Durchführung von Einkaufsveranstaltungen bis spätestens 6 Uhr des folgenden Tages geöffnet sein, an Sonnabenden und an Werktagen vor Feiertagen bis spätestens 24 Uhr. Dies bedarf keiner Genehmigung, sondern ist der Gemeinde spätestens vier Wochen im Voraus anzuzeigen. “Diese Genehmigungsfiktion entlastet die Händler und die Kommunen ungemein von Bürokratie”, sagt Herbst. “Die Händler sind keine Bittsteller mehr, die eine Genehmigung brauchen – sie müssen das Eventshopping einfach nur anzeigen, und die Kommune muss nur tätig werden, wenn die Händler einen Fehler bei der Planung gemacht haben sollten.”
Die Kleine Anfrage “Sächsisches Ladenöffnungsgesetz in der Praxis” mit detaillierten Zahlen nach Städten und Jahren im Anhang dieser E-Mail sowie im Internet unter
http://edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=13564&dok_art=Drs&leg_per=5&pos_dok=202
Das Sächsische Ladenöffnungsgesetz im Internet unter
www.revosax.sachsen.de/Text.link?stid=14096
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