Durch das Hochwasser Anfang Juni 2013 sind in weiten Teilen des Freistaates Sachsen beträchtliche Schäden entstanden, die bisher nicht zu beziffern sind. Den Geschädigten soll auch durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten geholfen werden. Entsprechend wurde durch das Sächsische Staatsministerium der Finanzen eine Billigkeitsrichtlinie erlassen, die Verfahrenserleichterungen für nicht unerheblich und unmittelbar von den Folgen der Katastrophe betroffene Steuerpflichtige vorsieht.
Sofortmaßnahmen
Bis zum 30. September 2013 können Stundungen der bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern des Bundes und des Landes sowie Anpassungen der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) unter Darlegung der Verhältnisse ohne größere Nachweise beantragt werden. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden. Anträge auf Stundungen der nach dem 30. September 2013 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen nach diesem Zeitpunkt sind besonders zu begründen. Eine Stundung von Lohnsteuern und sonstigen Abzugssteuern kann in der Regel allerdings nicht gewährt werden.
Von Vollstreckungsmaßnahmen wird gegenüber dem genannten Personenkreis bis 30. September 2013 bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern abgesehen. In den Fällen eines solchen Vollstreckungsaufschubs werden die zwischen dem 1. Juni 2013 und dem 30. September 2013 entstehenden Säumniszuschläge erlassen.
Steuererleichterungen für Unternehmen
Beim Wiederaufbau ganz oder teilweise zerstörter Gebäude können auf Antrag im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren zusätzlich zur normalen Abschreibung insgesamt bis zu 30 Prozent der Herstellungs- oder Wiederherstellungskosten abgeschrieben werden.
Bei beweglichen Anlagegütern, die als Ersatz für vernichtete oder verloren gegangene bewegliche Anlagegüter angeschafft oder hergestellt worden sind, können auf Antrag im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren neben der normalen Abschreibung bis zu insgesamt 50 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgeschrieben werden.
Die Sonderabschreibungen können nur für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die vor dem 1. Januar 2017 angeschafft oder hergestellt werden.
Wo außergewöhnlich hohe, nicht sofort finanzierbare Reparatur- und Wiederbeschaffungskosten entstehen, kann in begründeten Ausnahmefällen für die Ersatzherstellung bzw. Ersatzbeschaffung in Wirtschaftsjahren, die vor dem 1. Januar 2017 enden, die Bildung einer steuerfreien Rücklage bis zu 30 Prozent bzw. 50 Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten zugelassen werden.
Täglich erreichen uns unzählige Meldungen aus Leipzig, Sachsen und darüber hinaus, die nicht immer gleich oder nie Eingang in den redaktionellen Alltag finden. Dennoch sind es oft genug Hinweise, welche wir den Lesern der “Leipziger Internet Zeitung” in Form eines “Informationsmelders” nicht vorenthalten möchten …
Die Gewinnminderung durch Sonderabschreibungen und Bildung von steuerfreien Rücklagen ist grundsätzlich auf insgesamt 600.000 Euro und jährlich auf 200.000 Euro begrenzt.
Aufwendungen für die Wiederherstellung beschädigter Betriebsgebäude und beschädigter beweglicher Anlagegüter sowie Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden am Grund und Boden werden ohne nähere Prüfung in den Jahren 2013 bis 2016 als Erhaltungsaufwand anerkannt. Das gilt bei Gebäuden nur, wenn die Aufwendungen 45.000 EUR nicht übersteigen. Gleiches gilt für Wohngebäude.
Bei Landwirten, deren Gewinn nach Durchschnittssätzen ermittelt wird, kann die Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen werden, soweit durch die Hochwasserschäden Ertragsausfälle eingetreten sind.
Steuererleichterungen für Privatpersonen
Bei eigengenutzten Wohnungen können die, um eine eventuelle Wertsteigerung geminderten, nicht durch Entschädigungszahlungen abgedeckten Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.
Wurden Hausrat und andere existenziell notwendige Gegenstände (Wohnung, Hausrat, Kleidung) beschädigt oder vernichtet, können Aufwendungen für die Wiederbeschaffung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
Vereinfachte Spendenbescheinigung
Für den Nachweis von Spenden, die bis zum 30. September 2013 zur Hilfe in Katastrophenfällen auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto eingezahlt werden, genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug oder Lastschrifteinzugsbeleg).
Ansprechpartner
Allen Betroffenen wird empfohlen, sich wegen möglicher steuerlicher Hilfsmaßnahmen mit ihrem Finanzamt in Verbindung zu setzen. Wegen eines ggf. teilweise in Betracht kommenden Erlasses der Grundsteuer aufgrund wesentlicher Ertragsminderung gemäß § 33 GrStG sollten sich die Betroffenen rechtzeitig an die Gemeinden wenden.
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