Der Sächsische Landtag hat heute das Gesetz zur Bereinigung des Rechtes des Naturschutzes und der Landschaftspflege verabschiedet. Im Kern gehe es bei dem Gesetz um eine Angleichung an das 2010 in Kraft getretene Bundesnaturschutzgesetz und um die gleichzeitige Beibehaltung wichtiger sächsischer Regelungen, betonte Umweltminister Frank Kupfer: "Mit dem Gesetz haben wir entschieden, welche Inhalte des sächsischen Naturschutzrechts wichtig sind und weiter gelten sollen und in welchen Bereichen nur noch das Bundesrecht gelten soll. Damit haben wir das Gesetz gestrafft und vereinfacht. Der Gesamtumfang hat sich stark reduziert."
Zu den bewährten Regelungen, die das Bundesnaturschutzgesetz nicht enthält, gehören die Ersatzzahlungen für Schäden, die durch wilde Tiere wie Biber, Wolf, Fischotter oder Kormoran verursacht werden. Sie bleiben ebenso bestehen wie das System des ehrenamtlichen Naturschutzdienstes. “Naturschutzwarte, -beauftragte und -helfer leisten einen unersetzlichen Beitrag zum Vollzug und zur Gestaltung des Naturschutzes in Sachsen. Auf sie können und wollen wir nicht verzichten”, so der Minister. Die finanzielle Unterstützung der Landesarbeitsgemeinschaft der anerkannten Naturschutzverbände für ihre Koordinierungstätigkeit soll ebenfalls beibehalten werden.
Weiterhin geschützt werden per Gesetz die für Sachsen typischen Biotope. Dazu gehören Steinrücken, Streuobstwiesen, höhlenreiche Altholzinseln und Einzelbäume sowie die Stollen früherer Bergwerke. Außerdem gibt es auch weiterhin die Möglichkeit, um die Lebensstätten gefährdeter Arten, wie zum Beispiel von Weißstörchen, Horstschutzzonen festzulegen. Das heißt, der Umkreis um die Horste darf zum Beispiel zur Brut- und Aufzuchtzeit nicht betreten werden; Feuerwerke können untersagt werden. Wie bei der Festsetzung von Naturschutzgebieten wurden auch hier zugleich die Rechte der Grundstückseigentümer bei der Ausweisung verstärkt.
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Eine wichtige Änderung im Vergleich zum bisher geltenden Naturschutzrecht betrifft den Ausgleich für Eingriffe in die Natur. Das Gesetz lässt es künftig zu, dass Kompensationspflichten auch an Einrichtungen übertragen werden können, die zur hochqualitativen Umsetzung der Maßnahmen dauerhaft in der Lage sind. So können einerseits Investoren entlastet, anderseits durch die anerkannten Unternehmen übergreifende, flächenschonende Vorhaben entwickelt werden.
Das Gesetz zur Bereinigung des Rechtes des Naturschutzes und der Landschaftspflege tritt nach dem Beschluss des Landtages durch die Veröffentlichung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft.
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