Prof. Dr. Felix Ekardt (grüner OBM-Kandidat) erklärt: "Mit mir als Oberbürgermeister werden wir in Leipzig Einwohnerbeteiligung ausbauen. Denn Verwaltung und Stadtrat wären schlecht beraten, wenn sie auf die Expertise der Einwohnerinnen und Einwohner, die in vielen Lebensbereichen vorhanden ist, verzichten würden.
Außerdem ist Politik heute so komplex, dass es für die Demokratie nicht reicht, alle paar Jahre Wahlen zu haben. Wir müssen Demokratie auch durch Aktivität in Parteien, Verbänden, im Freundeskreis und eben durch Beteiligung an Verwaltungsentscheidungen ermöglichen. Und zwar frühzeitig und solange alle Optionen noch offen sind. Auch will ich den Leipzigerinnen und Leipzigern ein ganzjähriges Mitspracherecht am städtischen Haushaltsplan ermöglichen.”
Prof. Dr. Felix Ekardt schlägt unter Verweis auf zwei Beschlüsse des KV Leipzig Bündnis 90/Die Grünen aus dem Jahr 2012 vor: Leipzig braucht aufbauend auf Leitlinien eine Satzung zur Beteiligung der Einwohnerinnen und Einwohner an Entscheidungen der Stadt, deren Entwurf ich als OBM dem Stadtrat vorlegen und mit den Leipziger/innen diskutieren möchte. Die Satzung soll dazu beitragen, vorhandene Gestaltungsräume für Einwohnerbeteiligung neben und in Ergänzung zu bestehenden gesetzlichen Beteiligungsmöglichkeiten wirkungsvoll zu nutzen. Nachfolgende wesentliche Eckpunkte sollen in einer Satzung Berücksichtigung finden:
1. Die Stadtverwaltung soll in Abstimmung mit dem Stadtrat eine Vorhabenliste insbesondere hinsichtlich städtischer Vorhaben, Projekte und Planungen erstellen. Sie soll der frühzeitigen Information der Öffentlichkeit zur Förderung des Dialogs, der Rückkopplung durch Meinungsäußerung und der Mitgestaltung bei Projekten dienen. Um kontinuierliche Beteiligung zu ermöglichen, soll die Stadtverwaltung je nach Verfahrensfortschritt fortlaufend weitere geeignete Informationen auch online veröffentlichen. Dies soll auf einer eigenen Online-Beteiligungsplattform zur Einwohnerbeteiligung der Stadt Leipzig geschehen. Sie soll darüber hinaus E-Partizipation durch neue Informations- und Diskussionskanäle ermöglichen.
2. Als direkt gewählte Vertreter der Bürgerinnen und Bürger haben Stadtrat und Oberbürgermeister jederzeit das Recht zur Einleitung eines Beteiligungsverfahrens. Zur Stärkung der lokalen Demokratie sollen neben Ortschaftsräten und Fachbeiräten künftig auch Stadtbezirksbeiräte für ihren Zuständigkeitsbereich ein Einleitungsrecht erhalten. Unter Nachweis eines beachtlichen Interesses mittels eines festzulegenden Quorums sollen Einwohnerinnen und Einwohner auch selbst die Einleitung eines Beteiligungsverfahren bei gesamtstädtischen Vorhaben oder lediglich einen Ortsteil betreffend beantragen können. Initiativvertretungen sollen ebenfalls Rederecht im Stadtrat erhalten. Außerdem sollen mit der Einführung von Jugendstadtbezirksbeiräten, Jugendortschaftsräten und einem gesamtstädtischen Jugendparlament auch diese Gremien ein entsprechendes Einleitungsrecht erhalten.
3. Im Vorfeld eines jeden Beteiligungsverfahrens soll ein Beteiligungskonzept entwickelt werden. Die Entwicklung eines Konzepts soll von den jeweils zuständigen Fachämtern in kooperativem Zusammenwirken mit sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern, Stadtrat, Verwaltung und gegebenenfalls Investoren erstellt werden. Die Einrichtung eines Fachbeirates für Einwohnerbeteiligung ist in diesem Zusammenhang notwendig. Das Beteiligungskonzept muss dem Anliegen angemessen sein: Je relevanter ein Vorhaben, desto umfangreicher die Beteiligung. Die Möglichkeit, Beteiligungsverfahren mit einem Bürgerentscheid zu verbinden, soll dabei mit geprüft werden.
4. Beteiligungsverfahren bedürfen der professionellen Begleitung und Unterstützung. Es soll deshalb die Stelle eines unabhängigen Einwohnerbeteiligungskoordinators geschaffen werden. Als Ansprechpartner aller sollen seine insbesondere in der Beratung und Hilfestellung bei der Planung, Durchführung, Weiterentwicklung und Verbesserung von Beteiligungsverfahren bestehen.
5. Ergebnisse von Beteiligungsverfahren sollen zeitnah und allgemeinverständlich veröffentlicht werden. Ebenso soll der Abwägungsprozess nachvollziehbar dargestellt werden. Oberbürgermeister oder Stadtrat dürfen bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Einwohnerbeteiligung in der Sache grundsätzlich nicht entscheiden.
Täglich erreichen uns unzählige Meldungen aus Leipzig, Sachsen und darüber hinaus, die nicht immer gleich oder nie Eingang in den redaktionellen Alltag finden. Dennoch sind es oft genug Hinweise, welche wir den Lesern der “Leipziger Internet Zeitung” in Form eines “Informationsmelders” nicht vorenthalten möchten …
Prof. Dr. Felix Ekardt erklärt ferner: “Ich möchte vermehrt über den Stadtrat eine Durchführung von Bürgerentscheiden anschieben – beispielsweise zur Mitgliedschaft der Stadt Leipzig in Zweckverbänden (Abfallwirtschaft, Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Nahverkehrsraum, Stadt- und Kreissparkasse) sowie Großprojekte sowie Investitionsvorhaben von wesentlicher gesamtstädtischer Bedeutung, wobei ich Privatisierungen bekanntlich kritisch gegenüber stehe.” Hintergrund: Gemäß § 24 Abs.1 SächsGemO kann der Stadtrat mit 2/3-Mehrheit die Durchführung eines Bürgerentscheides beschließen.
Ekardt weiter: “Ich halte ein durch Ratsbegehren eingeleiteten Bürgerentscheid, indem er nicht einzelnen Interessengruppen zugeordnet werden kann, für besonders gut geeignet, um einen sachlichen Diskurs zu befördern. Im Vorfeld von durchzuführenden Bürgerentscheiden sollten in einem verbindlichen Beteiligungsverfahren alle Vor- und Nachteile eines Vorhabens frühzeitig, transparent und ergebnisoffen diskutiert werden. Grundsatzanhörungen und Bürgerbefragungen sind durchzuführen. Wir GRÜNEN möchten mit solchen Vorschlägen visionär sein, und zugleich bleiben wir konsequent im Rahmen des rechtlich und finanziell Machbaren. Kein rechtlich zulässiger Gegenstand für einen Bürgerentscheid wäre beispielsweise die Einführung eines bedingungslosen Grundeinkommens, das neuerdings ein OBM-Mitbewerber fordert, auch wenn ich selbst ein solches Grundeinkommen in meinen Büchern seit langem als prinzipiell wünschenswert anspreche. Denn die Sozialgesetzgebung liegt beim Bund und nicht bei der Kommune.”
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