Nach intensiven, jedoch ergebnislosen Bemühungen um einvernehmliche Veränderungen des Wahlmodus bei der Leipziger Oberbürgermeisterwahl hat der parteilose und unabhängige Einzelbewerber Matthias Günkel am Freitag das Verwaltungsgericht Leipzig eingeschaltet.
Mit einem am Vormittag eingereichten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung will er vor allem eine Neuansetzung des Wahlverfahrens mit einem demokratischen Zulassungs-Mechanismus erreichen. Er argumentierte in seinem Antrag auch mit grund- und völkerrechtlichen Rechtsregeln. Beispielsweise gilt nach Artikel 21, Satz 2, der UNO-Resolution 217 A (III) vom 10. Dezember 1948: “Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Land”. Ähnliche Vorschriften zu freien Wahlen wie dieser Grundsatz aus dem als Allgemeine Erklärung der Menschrenrechte (AEMR) bekannten Dokument seien in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) enthalten, die von der Bundesrepublik Deutschland (BRD) ratifiziert worden ist.
Täglich erreichen uns unzählige Meldungen aus Leipzig, Sachsen und darüber hinaus, die nicht immer gleich oder nie Eingang in den redaktionellen Alltag finden. Dennoch sind es oft genug Hinweise, welche wir den Lesern der “Leipziger Internet Zeitung” in Form eines “Informationsmelders” nicht vorenthalten möchten …
Erst vor wenigen Tagen hatte sich der Antragsteller um eine Wahlbeobachtermission in Leipzig bei dem Zentrum für Internationale Friedensinitiativen (ZIF) bemüht, das solche Aktionen weltweit im Auftrag der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit (OSZE) bewerkstelligt. Von der in Berlin ansässigen Institution war daraufhin mitgeteilt worden, dass sie in Deutschland generell keine Wahlbeobachtungen ausführt – weder lang- noch kurzfristige. Ihr Auftrag beziehe sich nur auf das Wachen über nationale Wahlen in anderen Staaten. Empfohlen wurde, die “Wahlleitung in Leipzig” zu kontaktieren. Da diese Möglichkeiten bereits weitgehend ausgereizt worden sind, blieb nunmehr nur noch der Gang zum Verwaltungsgericht Leipzig.
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