Der Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat heute einen irakischen Staatsangehörigen wegen der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt.
Das Gericht sah es nach achttägiger Hauptverhandlung als erwiesen an, dass sich der Angeklagte 2013 der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) angeschlossen habe. In der Folgezeit hat er sich zur Überzeugung des Senats zunächst an militärischen Operationen als Kämpfer beteiligt, bevor er – belegt durch IS-interne Verwaltungsdokumente – von Oktober 2014 bis jedenfalls Juni 2017 im Sicherheitsapparat des IS als Mitarbeiter des Geheimdienstes, zuletzt im Sicherheitsbereich der Rüstungsproduktion, arbeitete.
Der Generalbundesanwalt hatte die Verhängung einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren beantragt. Die Verteidigung hielt wegen der unaufgeklärten Herkunft der Dokumente eine Verurteilung auf dieser Grundlage für unzulässig. Unabhängig davon sei im Falle einer Verurteilung allenfalls eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Jahren angemessen.
Bei der Strafzumessung hat der Senat vor allem auf die über dreieinhalbjährige Beteiligung an der terroristischen Vereinigung, davon einen großen Teil beim Geheimdienst des IS, abgestellt. Strafmildernd wirkte sich die seit der Tat verstrichene lange Zeit aus sowie der Umstand, dass die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte für eine islamistische Gesinnung des Angeklagten ergeben habe.
Der Haftbefehl wurde aufrechterhalten.
OLG Dresden, Urteil vom 12.09.2024
Az.: 4 St 2/24
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