Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat nach eigener Prüfung entschieden, dass die Einstellung des Verfahrens gegen den zur Tatzeit 15-jährigen Jugendlichen durch die Staatsanwaltschaft Dresden vom 5. Oktober 2023 nicht zu beanstanden ist. Nach erschöpfender Würdigung aller Ermittlungsergebnisse und unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführer entspricht die von der Staatsanwaltschaft angenommene Ablehnung eines für die Anklageerhebung erforderlichen hinreichenden Tatverdachts der Sach- und Rechtslage.
Gegen den Beschuldigten bestand der Anfangsverdacht, am 24. September 2022 gegen 21:15 Uhr einem 20-jährigen Deutschen in Pirna mit einem Messer in den Bauch gestochen zu haben (vergleiche dazu bereits die Medieninformation der Staatsanwaltschaft Dresden vom 26. September 2022). Der Geschädigte erlag seinen schweren Verletzungen .
Die Annahme der Staatsanwaltschaft Dresden, der Beschuldigte habe zur Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs des Geschädigten und somit nicht rechtswidrig gehandelt, ist nach Einschätzung der Generalstaatsanwaltschaft Dresden rechtmäßig. Aus den spontanen Einlassungen des Beschuldigten bei seiner Festnahme wie auch aus den maßgeblichen Zeugenaussagen zum Tatgeschehen und zum unmittelbaren Vorgeschehen ergibt sich, dass der Beschuldigte in Notwehr gehandelt hat.
Nach den ermittelten Tatsachen und der nachvollziehbaren Entscheidung der Staatsanwaltschaft Dresden (vergleiche dazu auch die Medieninformation der Staatsanwaltschaft Dresden vom 11. Oktober 2023) ist es nach praktischer Erfahrung nicht wahrscheinlich, dass es in einer Hauptverhandlung mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln zu einer Verurteilung kommen würde.
Anhaltspunkte für den Vorwurf eines Tötungsdeliktes oder einer unterlassenen Hilfeleistung bestanden nach den Ermittlungsergebnissen nicht.
Gegen den ablehnenden Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Dresden können die Antragsteller binnen eines Monats nach der Bekanntmachung eine gerichtliche Entscheidung durch das Oberlandesgericht Dresden beantragen (sog. Klageerzwingungsverfahren nach § 172 Absatz 2 StPO).
Zum rechtlichen Hintergrund:
Für eine Anklageerhebung bedarf es eines hinreichenden Tatverdachts im Sinne des § 170 Absatz 1 Strafprozessordnung (StPO). Ein solcher besteht nur dann, wenn aufgrund einer vorläufigen prognostischen Bewertung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens eine Verurteilung des Beschuldigten nach Durchführung der Hauptverhandlung wahrscheinlich ist.
Der hinreichende Tatverdacht ist zu verneinen, wenn nach Aktenlage bei den vorhandenen Beweismöglichkeiten das Gericht am Ende einer Hauptverhandlung wahrscheinlich zu einem Freispruch gelangen würde.
Eine Notwehr ist gemäß § 32 Absatz 2 Strafgesetzbuch (StGB) die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Nach § 32 Absatz 1 Strafgesetzbuch (StGB) handelt nicht rechtswidrig, wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist.
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