Das Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge hatte mit Bescheid vom 10. August 2022 die im Rahmen einer Versammlung geplante Aufführung des Straßentheaters „Habecks-Prozess“ sowie das Mitführen hierbei vorgesehener Kundgebungsmittel, insbesondere einer Puppe und eines symbolischen Prangers, untersagt.
Der vom Veranstalter der Versammlung hiergegen beim Verwaltungsgericht Dresden gestellte Eilantrag war mit Beschluss vom 12. August 2022 abgelehnt worden. Zur Begründung wurde ausgeführt: Bei der beabsichtigten Inszenierung eines Prozesses gegen den Bundeswirtschaftsminister sei auch die Bewerbung der Versammlung durch verschiedene soziale Medien in den Blick zu nehmen.
In dem Werbevideo werde ein mit einem orangefarbenen Overall bekleideter Mann mit einem Sack über dem Kopf und in Handschellen in einem Fahrzeug gezeigt. Diese Person solle offenbar den Bundeswirtschaftsminister darstellen. Dieser werde vom Volk zu 16 Wochen Pranger auf dem Marktplatz verurteilt, was dann auch bildlich dargestellt werde. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass beide Szenen Straftatbestände erfüllen.
Die emotionalisierende Herabwürdigung des Bundeswirtschaftsministers durch sein öffentliches Zurschaustellen an einem Pranger solle diesen schutzlos öffentlichen Schmähungen aussetzen und verdeutlichen, dass gegen ihn Maßnahmen der Selbstjustiz durch das offenbar zugleich als Ankläger und Richter auftretende „Volk“ bzw. den „Heidenauer Bürgerprotest“ richtig und sogar geboten seien.
Diese Form der Darstellung sei geeignet, auf die Kundgebungsteilnehmer dahin einzuwirken, dass sie eine nicht nur kritische und ablehnende, sondern darüber hinaus auch feindselige Haltung gegenüber der Person des Bundeswirtschaftsministers einnehmen oder diese verstärken und sich für »Justizaktionen« der im Bewerbungsvideo dargestellten Art legitimiert sehen.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht hatte keinen Erfolg.
Der für das Versammlungsrecht zuständige Senat ist wie das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das Straßentheater und die Bewerbung angesichts der konkreten Umstände ein einheitlich zu bewertendes Geschehen darstellen. Entgegen der Ansicht des Veranstalters stehe ein milderes Mittel als eine Untersagung des gesamten geplanten Straßentheaters „Habecks Prozess“ nicht zur Verfügung.
Dies gelte sowohl für eine Beschränkung der Untersagung auf das Zeigen eines Prangers oder das Abspielen einer Audiodatei über die Verkündung eines vorgefertigten Urteils oder eine Verurteilung, die an Willkürakte oder Selbstjustiz durch „das Volk“ erinnert, als auch für das Zulassen ausschließlich des Verlesens einer der Versammlungsbehörde zuvor in Kopie zu übergebenden Anklageschrift unter Nutzung eines Tisches und eines Stuhles.
Der Beschluss im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist unanfechtbar.
SächsOVG, Beschluss vom 15. August 2022 – 5 B 228/22 –
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