Im „Infinus“-Verfahren der Staatsanwaltschaft Dresden hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 29.10.2021 die durch das Landgericht Dresden am 09.07.2018 erfolgten Verurteilungen von fünf der sechs Angeklagten im Wesentlichen bestätigt. Gegen einen Angeklagten wurde das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Dresden zurückverwiesen.
Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Geschädigten konnten bereits im Ermittlungsverfahren Vermögenswerte – in bislang nicht ausreichender Höhe – gesichert werden. Am 25.04.2022 ist gemäß § 459 i Strafprozessordnung die Benachrichtigung an die Geschädigten einer Straftat und die Information über deren Rechte im Entschädigungsverfahren auf https://www.bundesanzeiger.de veröffentlicht worden.
Diese Mitteilung ist erfolgt, um den aus der Straftat möglicherweise Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob sie ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/durchsetzen werden und diesbezüglich schon Maßnahmen ergriffen wurden.
Ansprüche auf Auskehrung des Verwertungserlöses können innerhalb von sechs Monaten ab der Veröffentlichung im Bundesanzeiger bei der Staatsanwaltschaft Dresden kostenlos und formfrei angemeldet werden. Hierfür ist auf der Internetseite der Staatsanwaltschaft Dresden unter https://www.justiz.sachsen.de/stadd im Menüpunkt Presse- und Medieninformationen/Verfahrenskomplex Infinus ein Formular eingestellt.
Darüber hinaus können unter diesem Menüpunkt der Text der erfolgten Veröffentlichung im Bundesanzeiger sowie weitere Hinweise zum Verfahren der Entschädigung abgerufen werden.
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