Das hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom heutigen Tag entschieden. Die Antragstellerin, die Partei Der Dritte Weg, hat im Stadtgebiet der Stadt Zwickau zur Bundestagswahl am 26. September 2021 Wahlplakate in der Farbe Grün aufgehängt. Die obere Hälfte des Plakats wird von der Aufschrift „HÄNGT DIE GRÜNEN!“ ausgefüllt.
In sehr kleiner Schrift findet sich zudem der Satz: „Macht unsere nationalrevolutionäre Bewegung durch Plakatwerbung in unseren Parteifarben in Stadt und Land bekannt.“ Die Stadt Zwickau verpflichtete die Antragstellerin, die Plakate abzunehmen.
Das Verwaltungsgericht Chemnitz hat dem Eilantrag der Antragstellerin mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Plakate in einem Abstand von mindestens 100 m von Wahlwerbeplakaten der Partei „Bündnis 90/Die Grünen“ aufzuhängen sind (Beschl. v. 13. September 2021 – 7 L 393/21 -). Hiergegen haben sowohl die Antragstellerin als auch die Stadt Zwickau Beschwerde beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht eingelegt.
Die Beschwerde der Stadt Zwickau hatte Erfolg, weil die Plakate eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen (vgl. § 12 Abs. 1 SächsPBG). Zwar gewährleistet die grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit in der öffentlichen Auseinandersetzung – zumal im politischen Meinungskampf – auch das Recht, in überspitzter und polemischer Form Kritik zu äußern. Bei evidenter Verwirklichung nicht nur unbedeutender Strafvorschriften muss die Meinungsfreiheit der Partei aber hinter den Schutz der öffentlichen Sicherheit zurücktreten.
Ob das Plakat einen ernstgemeinten Aufruf zur Tötung von Menschen enthält, hat das Gericht offengelassen. Das Plakat erfülle aber jedenfalls den objektiven Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB). Die Aussage „HÄNGT DIE GRÜNEN!“ beziehe sich nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums vor dem Hintergrund des Bundestagswahlkampfes auf die Mitglieder der Partei Bündnis 90/Die Grünen.
Der Textteil in deutlich kleinerer Schriftgröße ändere an dieser Bewertung nichts, da dieser Textteil von der Mehrheit der Betrachter entweder nicht wahrgenommen werden könne oder nicht wahrgenommen werde. Das Plakat sei geeignet, den öffentlichen Frieden durch Aufstacheln zum Hass sowie durch einen Angriff auf die Menschenwürde der Mitglieder der Grünen zu stören.
Der Beschluss im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist unanfechtbar.
SächsOVG, Beschluss vom 21. September 2021 – 6 B 360/21 –
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