Am Morgen des 6. Oktober 2020 kam es in Leipzig-Paunsdorf innerhalb einer Stunde durch einen zunächst unbekannten Mann zu insgesamt vier Übergriffen auf drei Kinder (4, 4 und 7 J.) und eine Frau (26 J.). Diese Taten werden durch die Staatsanwaltschaft strafrechtlich hinsichtlich eines Kindes als versuchte sexuelle Nötigung und versuchter sexueller Mißbrauch eines Kindes und bei zwei Kindern als versuchte bzw. vollendete Nötigung eines Elternteils und versuchte Entziehung Minderjähriger sowie hinsichtlich der Frau als versuchte Nötigung bewertet.
Der 42-jährige Beschuldigte wurde am Nachmittag des 6. Oktober 2020 vorläufig festgenommen und befand sich seit dem 7. Oktober 2020 aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Leipzig zunächst in Untersuchungshaft (vgl. ergänzend Medieninformation der Polizeidirektion Leipzig Nr. 485/20 vom 7. Oktober 2020).
Der in Russland geborene Beschuldigte ist deutscher Staatsangehöriger und nicht vorbestraft. Im Rahmen der Ermittlungen hat der Beschuldigte von seinem Recht, gegenüber den Ermittlungsbehörden die Aussage zu verweigern, Gebrauch gemacht.
Im Ergebnis eines durch die Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebenen forensisch-psychiatrischen Gutachtens bestehen dringende Gründe dafür, dass der Beschuldigte seine Taten am 6. Oktober 2020 aufgrund einer rauschmittelbedingten krankhaften seelischen Störung im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat (§ 20 StGB).
Der Haftbefehl gegen den Beschuldigten wurde daraufhin am 21. Januar 2021 auf Antrag der Staatsanwaltschaft aufgehoben und der Beschuldigte stattdessen auf der Grundlage eines gerichtlichen Unterbringungsbefehls einstweilig in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht.
Das Amtsgericht Leipzig -Jugendschöffengericht als Jugendschutzgericht- wird nunmehr auf Antrag der Staatsanwaltschaft im Sicherungsverfahren darüber zu entscheiden haben, ob der Beschuldigte am Tattag im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt hat und ob bei dem Beschuldigten aufgrund seines Hangs zum Konsum berauschender Mittel die Gefahr besteht, dass dieser auch zukünftig erhebliche Straftaten begehen wird, so dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB vorliegen.
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