Die Staatsanwaltschaft Dresden hat gegen zwei Deutsche (56 und 50 Jahre) Anklage zur Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Dresden erhoben. Dem 56-jährigen Beschuldigten wird vorgeworfen, in zwei Fällen gegen das Außenwirtschaftsgesetz verstoßen zu haben. Der 50-jährige Beschuldigte muss sich wegen Beihilfe an den Taten des 56-jährigen Beschuldigten verantworten.
Dem 56-jährigen Beschuldigten liegt zur Last, an einem unbekannten Tag im Jahr 2015 einem gesondert Verfolgten Beschuldigten eine Kiste Waffenteile (Abzugssets für Sturmgewehre) übergeben zu haben, damit dieser sie nach Taiwan verbringen konnte, was in der Folge auch geschah. Dabei wusste der 56-jährige Beschuldigte, dass der gesondert verfolgte Beschuldigte keine Ausfuhrgenehmigung für die Waffenteile hatte.
Dem 56-jährigen Beschuldigten liegt weiterhin zur Last, im Juni 2017 im Umland von Dresden mit zwei gesondert verfolgten Beschuldigten Waffenteile (Gehäuseunterteile für Gewehre) in einen Seecontainer verladen und in der Folge veranlasst zu haben, dass der Seecontainer das Bundesgebiet über den Hamburger Hafen am 24.07.2017 auf einem Containerschiff verließ, ohne dass die erforderliche Ausfuhrgenehmigung für die Verbringung in einen Drittstaat vorgelegen hätte.
Der 56-jährige Beschuldigte wollte sich durch die Taten eine fortlaufende Einnahmequelle sichern.
Dem 50-jährigen Beschuldigten wird vorgeworfen, dem 56-jährigen Beschuldigten die Waffenteile in beiden Fällen veräußert und dabei gewusst zu haben, dass diese ohne Ausfuhrgenehmigung aus dem Bundesgebiet ausgeführt werden sollten.
Die Ermittlungen wurden aufgrund eines an den Deutschen Zoll gegebenen Hinweises der Homeland Security Investigations der Vereinigten Staaten von Amerika eingeleitet. Ein an der Tat vom Juni 2017 beteiligter Beschuldigter war in den Vereinigten Staaten aufgrund zu schnellen Fahrens in eine Verkehrskontrolle geraten. Bei der Durchsuchung seines Fahrzeuges wurden dann mehrere tausend Schuss Munition gefunden.
Dieser Beschuldigte hat in der Folge Angaben zu den hier beschuldigten Personen gemacht, die nach intensiven Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Dresden und des Zollfahndungsamtes Berlin-Brandenburg letztlich zur Anklageerhebung führten.
Die nicht vorbestraften Beschuldigten befinden sich nicht in Untersuchungshaft, da keine Haftgründe bestehen.
Das Landgericht Dresden wird nunmehr über die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Zulassung der Anklage entscheiden.
Ein Termin zur Hauptverhandlung wird vom Landgericht Dresden bestimmt.
§ 18 Absatz 2 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes lautet wie folgt:
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen die Außenwirtschaftsverordnung verstößt, indem er ohne Genehmigung nach § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1 oder § 78 dort genannte Güter ausführt.
§ 18 Absatz 7 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes lautet wie folgt:
Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer in den Fällen der Absätze 1 bis 4 oder des Absatzes 5 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
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