In zwei Beschlüssen hat das Sozialgericht Leipzig die seit dem 18. Dezember 2014 für das Gebiet der Stadt Leipzig gültigen Mietobergrenzen für Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II – "Hartz IV") und dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) als rechtmäßig bestätigt.
Der Antragsteller im Verfahren S 19 AS 4849/14 bewohnt eine 56,52 qm große 2-Zimmer-Wohnung in Leipzig, für die er monatliche Mietkosten von 468,00 Euro aufzubringen hat (Grundmiete: 355,00 Euro, kalte Betriebskosten: 56,50 Euro, Heizkosten: 56,50 Euro). Nach einer vorangegangenen Kostensenkungsaufforderung werden ihm durch das Jobcenter Leipzig ab dem 1. Januar 2015 Leistungen für Unterkunft und Heizung nur noch in Höhe von monatlich 326,07 Euro gewährt (Grundmiete: 213,07 Euro, kalte Betriebskosten: 56,50 Euro, Heizkosten: 56,50 Euro). Dabei bringt das Jobcenter die sich aus der zum 18. Dezember 2014 inkraft getretenen neuen Verwaltungsrichtlinie der Stadt Leipzig ergebenden Mietobergrenzen für einen Ein-Personenhaushalt zur Anwendung.
Der Antragsteller im Verfahren S 5 SO 5/15 ER bewohnt eine 58 qm große 2-Zimmer-Wohnung in Leipzig, die insgesamt 415,00 Euro monatlich kostet (Grundmiete: 295,00 Euro, kalte Betriebskosten: 50,00 Euro, Heizkosten: 70,00 Euro monatlich). Er bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und durch die Stadt Leipzig ergänzend Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Für Unterkunft und Heizung wird dabei nach vorangegangener Kostensenkungsaufforderung ab Januar 2015 entsprechend der oben genannten Richtlinie ebenfalls nur eine Bruttokaltmiete von 269,58 Euro (Grundmiete: 213,07 Euro, kalte Betriebskosten: 56,50 Euro) zuzüglich 70,00 € Heizkosten anerkannt.
Die auf Gewährung von höheren Leistungen gerichteten Anträge in den beiden Eilverfahren blieben erfolglos. Die zuständigen Kammern des Sozialgerichts waren der Ansicht, dass die in der Verwaltungsrichtlinie der Stadt Leipzig für einen Ein-Personenhaushalt vorgesehene Mietobergrenze auf einem schlüssigen Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts beruhe.
Unter Heranziehung der dem Mietspiegel Leipzig 2014 zugrunde liegenden Daten sowie der Daten aus den Betriebskostenübersichten der Betriebskostenbroschüre Leipzig 2012 seien die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung korrekt ermittelt worden. Abgesichert werde diese Angemessenheitsgrenze zusätzlich durch einen Abgleich mit den Angebotsmieten aus einer Datenerhebung anhand der wichtigsten Internetportale. Auch unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums der kommunalen Träger bei der Festlegung von Mietobergrenzen sei das so ermittelte Ergebnis nicht zu beanstanden.
Keine Kommentare bisher