Das Dementi aus dem Bundesarbeitsministerium kam umgehend, nachdem der Tacheles e. V. am Mittwoch, 27. November, in aller Frühe über ein Arbeitspapier der Bundesarbeitsagentur berichtet hatte, wie diese gedenkt, künftig mit den Sanktionen für Arbeitslose umzugehen. Schon drei Stunden später dementierte das Arbeitsministerium. Die „Zeit“ zitierte einen Sprecher des Ministeriums: „Der Arbeitsminister schließt aus, dass künftig innerhalb eines Monats mehr als 30 Prozent sanktioniert werden darf.“

Wobei das Bundesverfassungsgericht zumindest ein zweischneidiges Urteil gefällt hat, denn es setzt ein Recht voraus, das so eigentlich vom Grundgesetz nicht gedeckt ist: Nämlich das Recht von Behörden, die Gewährung des Lebensunterhalts an (nicht näher definierte) Mitwirkungspflichten des Antragstellers zu koppeln.

Denn als Maßstab für das Urteil hat das Bundesverfassungsgericht nicht das Grundgesetz genommen, sondern die Sozialgesetzgebung, die seit Inkrafttreten von „Hartz IV“ ein Bestrafungsrecht an den Bedürftigen festgeschrieben hat: „1. Nach § 31 Abs. 1 SGB II verletzen erwerbsfähige Empfänger von Arbeitslosengeld II, die keinen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen, ihre Pflichten, wenn sie sich trotz Rechtsfolgenbelehrung nicht an die Eingliederungsvereinbarung halten, wenn sie sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit oder ein gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern oder wenn sie eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.“

Schon bei der Frage, was ein „wichtiger Grund“ oder was eine „zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit“ ist, scheiden sich die Geister. Denn für Jobcenter-Mitarbeiter, die ihre Quote bringen sollen und mit allen Mitteln die Arbeitslosenzahlen drücken sollen, definiert sich Zumutbarkeit völlig anders als für Menschen, die eine ordentlich bezahlte Arbeit in ihrer Qualifikation und zu zumutbaren Bedingungen suchen.

Tatsächlich haben alle Parteien, die seinerzeit dem „Agenda 2010“-Paket von Gerhard Schröder zustimmten (und das waren nicht nur SPD und Grüne) das ganz normale Recht jedes Bundesbürgers aus Artikel 12 des Grundgesetzes außer Kraft gesetzt. Das lautet nämlich: „Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.“

Wer aber mit Sanktionen bedroht wird, wenn er die Anweisungen seines Jobcenters nicht umgehend erfüllt, verliert hier sichtlich das Recht auf freie Arbeitsplatzwahl. Insofern war es zwar ein kleiner Fortschritt, dass das Bundesverfassungsgericht die Sanktions-Praxis endlich einmal eingeschränkt hat. Aber die durchgesickerte Anweisung aus der Bundesarbeitsagentur macht deutlich, dass man dort den Bruch der Grundrechte für ein etabliertes Recht hält.

Natürlich muss die Bundesagentur für Arbeit (BA) ihre Dienstanweisungen zu den Sanktionen im SGB II überarbeiten. Das wurde nötig, weil das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Urteil vom 5. November 2019 die Hartz-IV-Sanktionen zumindest in einem Teil für verfassungswidrig erklärt hatte.

Die Einschränkung liest sich so: „Mit dieser Begründung hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute verkündetem Urteil zwar die Höhe einer Leistungsminderung von 30 % des maßgebenden Regelbedarfs bei Verletzung bestimmter Mitwirkungspflichten nicht beanstandet. Allerdings hat er auf Grundlage der derzeitigen Erkenntnisse die Sanktionen für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, soweit die Minderung nach wiederholten Pflichtverletzungen innerhalb eines Jahres die Höhe von 30 % des maßgebenden Regelbedarfs übersteigt oder gar zu einem vollständigen Wegfall der Leistungen führt. Mit dem Grundgesetz unvereinbar sind die Sanktionen zudem, soweit der Regelbedarf bei einer Pflichtverletzung auch im Fall außergewöhnlicher Härten zwingend zu mindern ist und soweit für alle Leistungsminderungen eine starre Dauer von drei Monaten vorgegeben wird.“

Dem Verein Tacheles, der bei dem Sanktionsverfahren als sachverständiger Dritter beteiligt war, lagen nun zum frühen Morgen die Entwürfe der geplanten Änderungen vor und diese waren aus seiner Sicht natürlich erschreckend. Die Bundesagentur versuchte nach Ansicht des Vereins die Entscheidung des BVerfG durch ihre Weisungen zu umgehen. Die Dienstanweisungen sind für alle Jobcenter in sogenannten gemeinsamen Einrichtungen verbindlich, auch die Jobcenter in Optionskommunen orientierten sich in der Regel an diesen Vorgaben.

Das BVerfG hatte festgestellt, dass das bisherige starre Sanktionssystem im SGB II bei Pflichtverstößen mit Leistungskürzungen von 30, 60 und 100 Prozent verfassungswidrig ist. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, unter Beachtung der Vorgaben des höchsten Gerichts das Gesetz zu korrigieren. Bis zu einer solchen Neuregelung gilt eine durch das BVerfG angeordnete Übergangsregelung, wonach insbesondere Sanktionen von über 30 Prozent nicht mehr zulässig sind.

Die Bundesagentur plante nun in einem internen Weisungsentwurf, Sanktionen wegen Pflichtverletzungen (30 %) und Sanktionen wegen Meldeversäumnissen (10 %) gegebenenfalls zu addieren. Durch eine solche Addition würde eine wesentliche Vorgabe des BVerfG missachtet, weil bei zeitlichem Zusammentreffen von mehreren Sanktionen das 30-Prozent-Limit überschritten würde.

Aber zumindest diese Regelung dementierte dann das Bundesarbeitsministerium.

Ulrich Schneider, Geschäftsführer des Paritätischen Gesamtverbandes, begrüßte am Mittwoch das Einlenken des Bundesministers, keine Kürzungen von mehr als 30 % zu ermöglichen. Auch das Bündnis Sanktionsfrei schließt sich dieser Zustimmung an. „Herr Heil setzt damit ein wichtiges Zeichen und weist die Tricksereien der BA zurück. Trotzdem ist das nur ein Anfang: wir fordern eine sanktionsfreie Grundsicherung und Vertrauen statt Druck“, so Helena Steinhaus, Gründerin von Sanktionsfrei.

Aber auch aus der Sicht von Sanktionsfrei ist das erst der halbe Schritt. Denn er geht von einem Menschenbild aus, das direkt von den preußischen Junkergütern des 19. Jahrhunderts zu stammen scheint und das Menschen, die arbeitslos geworden sind, regelrecht als Verfügungsmasse betrachtet, die zu parieren hat und ihr Recht auf freie Selbstbestimmung verwirkt hat.

„Jetzt müssen gesetzliche Neuregelungen ausgearbeitet werden“, betont Sanktionsfrei. „Das Bundesministerium für Arbeit, insbesondere Bundesminister Heil ist nun aufgefordert, die neuen Gesetze im Sinne der Menschen zu erlassen. Die strafende Sanktionspädagogik des autoritären Staates gehört in die Mottenkiste der Geschichte!“

Womit der Verein Sanktionsfrei, der sich seit 2015 für eine bedingungslose Grundsicherung einsetzt, auch etwas anspricht, was mittlerweile auch zum Existenzproblem der SPD geworden ist. Denn die Partei wird als allererstes mit „Hartz IV“ und den technokratischen Sanktionen in Verbindung gebracht. Auch und gerade von den Arbeitern und Angestellten, die einmal die Hauptwählerschaft der SPD bildeten und die sehr wohl spüren, wie „Hartz IV“ auch als Druckmittel funktioniert, Arbeitnehmerrechte auszuhebeln und Arbeitsbedingungen zu verschlechtern.

Der Tacheles e. V. hat dann noch einmal die wesentlichen Feststellungen aus dem Gerichtsurteil sortiert:

„Die Belastungswirkung einer Minderung um 30 Prozent des Regelbedarfs ist außerordentlich!

Dennoch darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass Sanktionen bis 30 Prozent eine positive Wirkung auf die Betroffenen im Sinne der Arbeitsmarktintegration haben können.

Es muss jedoch die Möglichkeit bestehen, in Härtefällen von der Sanktion abzusehen.

Es muss zudem die Möglichkeit bestehen, dass die Betroffenen durch eigenes Handeln die Sanktion verhindern, beenden oder rückgängig machen können – das bedeutet eine starre Sanktionsdauer ist unzulässig.

Sanktionen über 30 Prozent sind unzulässig, weil bisher keine belastbaren Erkenntnisse vorliegen, dass solche Sanktionen zielführend für die Eingliederung in Arbeit sein können. Für Sanktionen über 30 Prozent darf also nicht (mehr) angenommen werden, dass damit eine positive Wirkung auf die Betroffenen erzielt werden kann, um die Zielsetzung des SGB II zu verfolgen.

Sanktionen in Höhe von 60 Prozent (und mehr) bewirken gravierende Belastungen, die im bisherigen Sanktionssystem nicht zu rechtfertigen sind.“

Urteil zu Hartz-IV-Sanktionen: Das Kürzen geht weiter

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