Asylbewerber in sächsischen Erstaufnahmeeinrichtungen sind ähnlichen Zwängen ausgesetzt wie Jugendliche auf Klassenfahrt: Alkoholverbot und Zimmerkontrollen gehören laut Hausordnung zu den Einschränkungen, die sie dulden müssen. Grund ist die Auffassung des Innenministeriums, dass es sich bei den Unterkünften nicht um Wohnungen handelt. Der „Initiativkreis: Menschen.Würdig.“ hat deshalb einen Offenen Brief an den Ausländerbeauftragten verfasst.

In einem Offenen Brief an den sächsischen Ausländerbeauftragten Geert Mackenroth (CDU) kritisiert der „Initiativkreis: Menschen.Würdig.“ angebliche Verstöße gegen die Grundrechte von Asylsuchenden in Erstaufnahmeeinrichtungen. Laut Initiativkreis ist die Hausordnung für diese Unterkünfte rechtswidrig und muss daher dringend geändert werden.

Verfassungswidrig sei beispielsweise die Annahme des sächsischen Innenministeriums, dass es sich bei Erstunterkünften nicht um Wohnungen im Sinne des Grundgesetzes handelt. Das Ministerium begründet dies in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Landtagsabgeordneten Juliane Nagel (Linke) damit, dass die Unterkünfte „keine abgeschirmte Privatsphäre“ und „nicht die Möglichkeit, sich in diesen nach Belieben frei zu entfalten“, gewährten.

Im Widerspruch zum Grundgesetz

Der Initiativkreis schreibt dazu: „Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Artikel 2 des Grundgesetzes muss auch in Erstaufnahmeeinrichtungen ermöglicht werden. Sofern Erstaufnahmeeinrichtungen existieren, in denen die Bewohner*innen tatsächlich nicht die Möglichkeit haben, ihre Privatsphäre abzuschirmen, steht diese Unterbringung im Widerspruch zum Grundgesetz.“

Zudem beruft sich der Initiativkreis auf eine Analyse des Deutschen Instituts für Menschenrechte (DIMR), das überwiegend vom Bundestag finanziert wird und sich unter anderem auch mit den Rechten von Kindern und behinderten Menschen beschäftigt. Das DIMR kommt ebenfalls zu der Einschätzung, dass es sich bei Erstaufnahmeeinrichtungen um Wohnungen handelt und der Freistaat nicht einfach einen Raum schaffen könne, in dem die Grundrechte nicht gelten.

Gerichte widersprechen

Die Kritik des Initiativkreises richtet sich zudem gegen einen Abschnitt der Hausordnung, wonach die Asylsuchenden „verpflichtet“ seien, „Zimmerbegehungen und -kontrollen zu dulden“. Laut Initiativkreis sei das aber in der Regel nur erlaubt, wenn die Bewohner damit einverstanden sind. Das gehe unter anderem aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hervor.

Auch das generelle Besuchsverbot, die Dokumentation der Personalien beim Betreten und Verlassen der Erstaufnahmeeinrichtung sowie das Verbot alkoholischer Getränke und bestimmter Gegenstände ist nach Ansicht des Initiativkreises rechtswidrig.

Abschließend heißt es in dem Offenen Brief: „Wir fordern Sie als Sächsischen Ausländerbeauftragten auf, sich gegenüber der Staatsregierung dafür einzusetzen, dass die Hausordnung verfassungskonform ausgestaltet wird.“

Ein Gesprächsangebot

Mackenroth stand für ein Telefonat zu diesem Thema nicht zur Verfügung. Auf schriftliche Anfrage der L-IZ antwortete seine Geschäftsstelle, dass er dem Initiativkreis ein Gespräch angeboten habe: „Wir gehen davon aus, dass das Gespräch zustande kommt und eine vertiefte Erörterung der Thematik ermöglicht.“

Zur Rechtsfrage, ob es sich bei Erstaufnahmeeinrichtungen um Wohnungen im Sinne des Grundgesetzes handelt, gebe es unterschiedliche Auffassungen: „Eine gerichtliche Entscheidung für den Freistaat Sachsen gibt es nach unserer Kenntnis noch nicht. Wir gehen davon aus, dass das Gespräch auch Gelegenheit zur vertieften rechtlichen Erörterung bieten wird.“

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