Die Vorfälle auf der Frankfurter Buchmesse sorgten im Oktober für eine Menge Aufmerksamkeit. Dort geriet die kritische Auseinandersetzung mit den auftretenden rechtsradikalen Verlegern teilweise regelrecht tumultuarisch. Die bundesweite Diskussion dazu nahm geradezu opulente Züge an. Und die Linksfraktion im Leipziger Stadtrat beantragte hernach, dass die Stadt dafür sorgen möge, dass die Rechtsausleger auf der Leipziger Buchmesse nicht mehr ausstellen dürfen.
Im Wortlaut: „Die Stadtverwaltung wirkt im Rahmen ihrer Gesellschafterfunktion an der Leipziger Messe GmbH darauf hin, dass extrem rechten und rechtspopulistischen Verlagen bei der jährlich stattfindenden Buchmesse keine Teilnahme als Aussteller und Veranstalter mehr ermöglicht wird. Dies betrifft insbesondere das COMPACT Magazin*. Die Verwaltung erstattet dem Stadtrat über die Ergebnisse der Bemühungen Bericht.“
Das Problem dabei: Messen sind öffentliche Veranstaltungen. Dort gilt die durch das Grundgesetz gewährte Meinungsfreiheit. Das ist auch nicht neu. Das war schon mehrfach Thema in der Vergangenheit, denn in Leipzig haben die Proteste gegen rechte Publikationen wie „Compact“ oder „Junge Freiheit“ schon Tradition. Entsprechende Erfahrungen liegen auf allen Seiten vor.
Der Schluss, zu dem nun auch Kulturbürgermeisterin Skadi Jennicke kommt: „Der Antrag wird abgelehnt.“
Sie begründet es aber auch. Sie ist ja selbst eine streitbare Frau.
Die Rechtslage ist ziemlich eindeutig: „Die Leipziger Messe GmbH unterliegt wie ihre Gesellschafter, die Stadt Leipzig und der Freistaat Sachsen (jeweils zu 50 % der Geschäftsanteile) als Unternehmen der öffentlichen Hand der Grundrechtsbindung. Der Grundrechtsbindung unterliegt auch ein privatrechtliches Unternehmen, das im Alleinbesitz des Staates steht oder vom Staat beherrscht wird (Bundesverfassungsgericht BVerfGE 113, 208 (2011). Der Leipziger Messe GmbH ist es daher unter dem Gleichbehandlungsgrundsatz, § 3 Abs. 1 GG, verwehrt, willkürlich eine Präsentation extrem rechter und national-rassistischer Verlage zu unterbinden. Sie hat unter der Geltung der Meinungsfreiheit, Art. 5 GG, auch solchen Verlagen den Zugang zur Messe zu gewähren. Meinungsäußerungen von Verlagen sind, soweit es sich nicht um strafbare Inhalte handelt, kein Ausschlussgrund.
Aus dem gleichen Grund ist gesellschaftsrechtlich eine gemeinschaftliche Weisung der Gesellschafter an die Geschäftsführung wegen Verstoßes gegen die Guten Sitten nichtig: Da sowohl Gesellschafter wie Unternehmen der Grundrechtsbindung unterliegen, erfüllt ein Verstoß gegen diese Bindung hier den Tatbestand des Verstoßes gegen die Guten Sitten. Unter dem Grundgesetz sind unbestimmte Rechtsbegriffe wie die ‚Guten Sitten‘ durch die Grundrechtsordnung auszufüllen. Wegen der Nichtigkeit der Weisung müsste die Geschäftsführung unmittelbar widersprechen, um ihre Haftung gegenüber der GmbH für Schäden aus der Umsetzung der nichtigen Weisung abzuwenden. Schon aus diesem Grund wird der Freistaat Sachsen für eine gemeinsame Weisung nicht zu gewinnen sein, alleine kann aber die Stadt Leipzig die Leipziger Messe GmbH nicht anweisen, da sie nur die Hälfte der Geschäftsanteile hält.
Auf die entsprechende Rechts- und Sachlage wurde bereits in den vergangenen beiden Jahren hingewiesen, in denen Anfragen in ähnlicher Form formuliert wurden.“
Derselben Bindung unterliegt übrigens auch die Frankfurter Buchmesse. Die heftige Diskussion entstand ja medial auch nicht um die Messegesellschaft, sondern um den Börsenverein des deutschen Buchhandels, der öffentlich zur kritischen Auseinandersetzung mit den rechtsradikalen Verlagen aufgerufen hatte.
Darf der das?
Einige Diskutanten meinten: Nein. Sie schrieben sogar eine Petition mit dem gewaltigen Titel „Charta 2017“, die dann mehr oder weniger ins Leere lief.
Natürlich dürfen sich auch gesellschaftliche Vereinigungen äußern und kritisch positionieren. Es sei denn, die Mitglieder des Börsenvereins sehen das anders. Dann müssen sie das im Börsenverein klären.
Aber kann man missliebige Verlage über die Gewerbeordnung ausschließen? Auch darüber hat man im Kulturdezernat die Gesetzbücher befragt.
Ergebnis: “Soweit die Antragstellerin in der Begründung zu ihrem Antrag anregt, die Stadtverwaltung möge im Rahmen Zuständigkeit als Gewerbebehörde im Auftrag des Freistaates Sachsen gewerberechtlich gegen die Teilnahme der extrem rechten und rechtspopulistischen Verlage als Aussteller vorgehen, wäre dieses Vorgehen nach den gegenwärtig bekannten Umständen rechtswidrig:
Die Leipziger Buchmesse ist eine Messe im Sinne der Gewerbeordnung. Für einen Ausstellerausschluss bedarf es eines ‚sachlich gerechtfertigten Grundes‘ (nach § 70 Abs. 3 GewO) bzw. einer fehlenden ‚erforderlichen Zuverlässigkeit‘ (§ 70a Abs. 1 GewO). Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist wiederum die grundrechtlich gesicherte Meinungsfreiheit der Aussteller zu berücksichtigen. Da die Grenze strafbaren Verhaltens nicht erreicht wird, liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Ausschluss der Aussteller von der Messe durch die Stadt Leipzig als zuständiger Gewerbebehörde vor. Ein Ausschluss wäre daher außerdem willkürlich.“
Man kann also die Verleger rechten Gedankengutes nicht einfach ausschließen. Sie nutzen das durch das Grundgesetz gesicherte Recht auf Meinungsfreiheit, auch wenn die abstrusen Behauptungen, die sie druckfertig ausreichen, schwer auszuhalten sind für vernünftig oder kritisch denkende Menschen.
Aber man muss den Kopf nicht einziehen, stellt Leipzigs Kulturbürgermeisterin fest.
„Gleichwohl teilen die Stadt Leipzig und die Leipziger Messe GmbH die Äußerungen von Verlagen wie Compact Magazin GmbH nicht. Die Stadt Leipzig und die Leipziger Messe GmbH zeigen eine klare Haltung, schaffen Raum für inhaltliche Kontroversen und befördern die Auseinandersetzung mit rechtsgerichtetem Gedankengut“, formuliert ihre Stellungnahme. „Themen wie Meinungsfreiheit, Minderheitenschutz und eine offene Gesellschaft werden im Rahmen der Buchmesse und darüber hinaus in einer Reihe von Veranstaltungen, Lesungen und Interviews dezidiert zum Gegenstand der öffentlichen Debatte gemacht.“
Worauf Oliver Zille, der Direktor der Leipziger Buchmesse, in einem Interview mit dem „Tagesspiegel“ auch einging. Denn wenn auf das zum Teil bewusst provokative Auftreten rechter Verlage mit Tumult und ungebremstem Protest reagiert wird, bestärkt das die Botschaften der Provozierer.
Stichwort: Framing.
Indem man mit großem Protest auf die Provokation reagiert, schafft man ihr erst recht Nachhall und Wirkung. Und Publicity: Die Berichterstattung ist dann geradezu Werbung für die Bücher dieser Verlage und ihre provokanten Thesen.
Wer sich dessen überzeugen will, der soll nur ruhig alle Presseberichte dazu lesen: So viel Aufmerksamkeit bekommen die gemeinten Verlage das ganze Jahr über nicht. Aber gerade das Störfeuer auf den Messen sorgt dafür, dass sie auf einmal eine riesige Werbekampagne quasi geschenkt bekommen.
Aber wie sollte eigentliche eine humane und demokratische Gesellschaft auf die Provokation reagieren?
Oliver Zille im „Tagesspiegel“: „Das löst das eigentliche Problem, Provokateuren das Handwerk zu legen, allerdings nicht. Bisher lief es immer nach dem Muster Aktion und Reaktion. … Man würde sich bei den Reaktionen manchmal auch eine größere Ruhe wünschen.“
Das ist nicht einfach, denn Provokation funktioniert ja gerade deshalb, weil sie den Diskussionsgegner bis zur Weißglut erregt und die ruhige Grundlage für eine richtige Diskussion zerstört. Und die Provozierten stehen dann da wie die Störenfriede.
Und auch zur zitierten Petition „Charta 2017“ nahm er Stellung. Er fand sie schlichtweg schräg, weil in Frankfurt wirklich niemandem die Gelegenheit genommen wurde, seine Meinung zu äußern. Niemand wird, wie Uwe Tellkamp behauptete, einem „betreuten Denken“ unterworfen.
Im Grunde machte die „Charta 2017“ etwas anderes deutlich: Wie genervt die Sprecher des rechten Spektrums reagieren, wenn sie öffentlich Kritik ernten. Aber genau das ist der Kern einer demokratischen Debatte: Dass unhaltbare Positionen auch Kritik bekommen. Öffentlich. Aber möglichst sachlich und deutlich. Mit größerer Ruhe, wie Oliver Zille es formuliert.
* Anm. d. Red.: Im Eingangszitat seitens der Stadtverwaltung war erst irrtümlich vom “Compact Verlag” die Rede. Dies ist im Gegensatz zum “Compact Magazin” ein Lehrbuchverlag mit Sitz in München.
Soll rechtslastigen Verlagen der Auftritt auf der Leipziger Buchmesse versagt werden?
Soll rechtslastigen Verlagen der Auftritt auf der Leipziger Buchmesse versagt werden?
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