"Die Rechtslage bei uns in Deutschland schützt Whistleblower leider nur sehr unzureichend", erläutert der Bundesverwaltungsrichter Dr. Dieter Deiseroth im zweiten Teil des L-IZ-Interviews. Notwendig sei vor allem eine wirksame Garantie der Meinungsäußerungsfreiheit für alle Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse.
Für das Aufdecken von Missständen leisten sich Institutionen zumeist Beauftragte jenseits der institutionellen Hierarchien. Was bei der Bundeswehr mit dem Wehrbeauftragten begann, hat heute im Rahmen von Compliance nahezu jede größere Firma oder Verwaltung in Gestalt eines Ombudsmanns. Hier gilt die Zusicherung der Anonymität des Tippgebers als unverzichtbar. Auch für Journalisten ist Informantenschutz ein hohes Gut. Ist Anonymität nicht der beste Schutz für Whistleblower?
Dazu wird man heute nach wie vor vielfach raten müssen. Denn die Rechtslage bei uns in Deutschland schützt Whistleblower leider nur sehr unzureichend. Das hat das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg vom 21. Juli 2011 im Fall der Altenpflegerin Brigitte Heinisch nachhaltig deutlich gemacht. Sowohl das Landesarbeitsgericht Berlin als auch das Bundesarbeitsgericht in Erfurt und das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe mussten sich sagen lassen, dass sie das Grundrecht der Meinungsfreiheit der Whistleblowerin haben leer laufen lassen.
Im Gefolge dieses wegweisenden Urteils aus Straßburg werden viele Gerichte in Deutschland umdenken müssen. Aber auch der Gesetzgeber ist gefordert. Denn die Flucht in die Anonymität ist weder für Whistleblower noch für Betriebe, Unternehmen und Dienststellen eine gute Perspektive. Whistleblowing ist auf Transparenz und Diskurs angelegt. Nur dann kann es seine Funktionen hinreichend erfüllen.
Der Zwang zur Anonymität missachtet zudem den Anspruch des Betroffenen auf Achtung seiner persönlichen Würde. Man mutet ihm zu, sich gleichsam zu verstecken und im Dunkeln zu agieren, damit seine bürgerliche Existenz nicht gefährdet oder gar vernichtet wird. Auch für diejenigen, deren Verhalten Gegenstand der Kritik eines anonymen Whistleblowers ist, ist es letztlich unzumutbar, sich gegen Kritik und Vorwürfe wehren zu müssen, deren Urheber sie nicht kennen und mit dem sie nicht in einen Diskurs eintreten können.
Sie beschäftigten sich mit dem arbeitsrechtlichen Schutz von Hinweisgebern. Welche Handlungsbedarfe und welche Handlungsmöglichkeiten sehen Sie dabei?
Ein wirksamer Whistleblower-Schutz verlangt vor allem eine wirksame Garantie der Meinungsäußerungsfreiheit für alle Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse. Es reicht nicht aus, wie bisher die grundrechtliche Meinungsäußerungsfreiheit, eines der zentralen Elemente und Fundamente einer demokratischen Gesellschaft, nur “mittelbar” über auslegungsfähige Generalklauseln oder unbestimmte Rechtsbegriffe des Arbeits- und Dienstrechts im Rahmen einer Abwägung mit anderen Gesichtspunkten zu berücksichtigen.
Es geht um Planungssicherheit für Beschäftigte. Es bedarf einer klaren und unmittelbaren Verankerung der Meinungsäußerungsfreiheit für alle, gerade auch in Betrieben und Unternehmen. Die Meinungsäußerungsfreiheit der Beschäftigten darf derjenigen des Arbeitgebers nicht nachstehen.
Wie ließe sich das umsetzen?
Dabei muss die von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für Äußerungen im öffentlichen Bereich geltende Vermutungsregel wirksam werden: Bei allen Äußerungen, die – erstens – nicht leichtfertig und nicht wider besseres Wissen erfolgen und die – zweitens – eine das öffentliche Interesse wesentlich berührende Frage betreffen, muss eine vom Gesetzgeber und den Gerichten geschützte Vermutung für ihre Zulässigkeit sprechen.
Darüber hinaus bedarf es einer ausdrücklichen Schutznorm für gutgläubiges Whistleblowing. Wer in gutem Glauben auf gravierende betriebliche oder innerdienstliche Missstände, Rechtsverletzungen oder gar Straftaten gegenüber zuständigen Stellen oder auch in der Öffentlichkeit hinweist, darf deswegen weder diskriminiert noch sonst benachteiligt oder gar gekündigt werden. Für den Fall, dass dies trotzdem geschieht, muss ein effektiver gesetzlicher Anspruch auf Wiedergutmachung und Schadensersatz geschaffen werden. Die Gesetzgeber anderer Staaten haben diesen Weg bereits beschritten.
Eine solche Neuregelung darf nicht auf den Schutz von Anzeigen im Bereich der Korruption beschränkt werden. Außerdem ist die gesetzliche Regelung eines ausdrücklichen arbeitsrechtlichen Remonstrationsrechtes (Recht auf Einwendung gegen Weisungen – Anmerkung d. Red.) für den Fall des unternehmensintern ergebnislos gebliebenen gutgläubigen Whistleblowing zu empfehlen.
Drittens müssen Beschäftigte wirksam vor Nachteilen geschützt werden, wenn sie sich weigern, an Rechtsbrüchen mitzuwirken oder diese zu vertuschen.
Was spricht eigentlich dagegen?
Im Juni 2008 hat der Bundestagsausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz eine Anhörung zu der damals geplanten “Informantenschutz”-Regelung durchgeführt. In der Anhörung war das Hauptargument gegen die Neuregelung die mögliche Rufgefährdung der Unternehmen durch falsche Medienberichte und negative Schlagzeilen aufgrund einer unberechtigten Anzeige.
Wie bei jeder Rechtswahrnehmung ist es auch bei der Zuerkennung eines Anzeigerechts für Arbeitnehmer möglich, dass der einzelne davon in missbräuchlicher Weise Gebrauch macht, indem er etwa nach einer berechtigten Kündigung wegen Unzuverlässigkeit durch die Behauptung falscher Tatsachen über Betriebsabläufe Vergeltung übt.
Vortäuschung einer Straftat, falsche Verdächtigung, üble Nachrede und Verleumdung sind jedoch gemäß Paragraph 145d, 164, 186 und 187 StGB (Strafgesetzbuch – Red.) hinreichend mit Strafe bedroht und können auch zivilrechtlichen Schadensersatz auslösen.
Außerdem muss ein Arbeitnehmer in einem solchen Fall über die straf- und zivilrechtlichen Sanktionen hinaus mit einer weitgehenden Stigmatisierung rechnen.
Die Bereitschaft zum Whistleblowing ist zudem von vornherein durch vielfältige Hemmnisse gedämpft. Hinzu kommt, dass bei der Verfolgung von Straftaten Staatsanwaltschaften und die sonstigen zuständigen Behörden größte Vorsicht walten lassen, bevor sie bei einem wegen wirtschaftlicher Erfolge geschätzten Unternehmen intervenieren. Bei der rechtspolitischen Abwägung der möglichen Missbrauchsgefahr und des Nutzens eines Frühwarnsystems über Missstände kann das Urteil nur zugunsten des letzteren ausfallen, zumal keine rechtstatsächlichen Untersuchungen existieren, die statistisch ein relevantes Gewicht missbräuchlicher Anzeigen bestätigen.
Wie effektiv kann ein arbeitsrechtlicher Schutz sein, wenn der Betroffene mit dem Stigma des Vertrauensbruchs versehen wird?
Eine Verbesserung des rechtlichen Schutzes für Whistleblower durch Gerichte und den Gesetzgeber ist unverzichtbar. Dies genügt freilich nicht. Wir brauchen eine breite gesellschaftliche Diskussion über eine “Kultur des Whistleblowing”.
Ziel sollte sein, den öffentlichen Diskurs über den individuellen und gesellschaftlichen Nutzen des Whistleblowing sowie die Notwendigkeit eines besseren Schutzes von Whistleblowern zu fördern. Dazu gehört auch, dass Betriebe, Unternehmen und Dienststellen “Ethik-Codices” erarbeiten, die Anforderungen an berufsethisches Verhalten beschreiben, Ansprechstellen – zum Beispiel betriebliche Ombudspersonen oder “Hot-Lines” – einrichten und den Schutz vor Sanktionen bei gutgläubigem und redlichem Whistleblowing betriebsintern gewährleisten.
Für die Entwicklung einer “Kultur des Whistleblowing” besonders bedeutsam ist zudem, dass Journalisten in ihrer Berichterstattung in den Medien die eminente Bedeutung von Whistleblowern fallbezogen in fairer Weise herausstellen, selbstverständlich, soweit gewünscht, unter Wahrung der gegenüber ihrem Informanten zugesicherten Vertraulichkeit.
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