Der sächsische Landesverband der AfD durfte im Verfassungsschutzbericht 2020 erwähnt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Dresden entschieden. Eine wichtige Grundlage dafür bildete das Verhältnis von sächsischen Spitzenpolitikern zum mittlerweile aufgelösten „Flügel“ der AfD.

Nachdem sich der sächsische Verfassungsschutz geweigert hatte, bestimmte Äußerungen über die AfD im Bericht von 2020 zu entfernen beziehungsweise zu korrigieren, entschied sich die Partei am 25. Januar 2023 dazu, Klage zu erheben.

Grundlage für die Entscheidung des Verfassungsschutzes waren die Aktivitäten des „Flügel“ und wie sich insbesondere Landeschef Jörg Urban und Generalsekretär Jan-Oliver Zwerg dazu positioniert haben. Urban und Zwerg wehrten sich gegen die Behauptung, sie seien Anhänger des „Flügel“. Zudem bestritten sie, dass es sich beim „Flügel“ um einen Personenzusammenschluss gehandelt habe.

Der „Flügel“ sei lediglich eine „lose Vortragsreihe“ gewesen, in der es – anders als vom Verfassungsschutz behauptet – nicht um die Abwertung der Demokratie, Abschaffung des Parlamentarismus, pauschale Ausgrenzung von Migrant*innen und Etablierung einer völkischen Ordnung gegangen sei.

Verwaltungsgericht folgt Verfassungsschutz

Das Verwaltungsgericht entschied anders. Sehr wohl sei der „Flügel“ ein Personenzusammenschluss gewesen, erkennbar beispielsweise an einer veröffentlichten „Resolution“ sowie eigener Internet-Präsenz, eigenem Logo und eigenem „Obmann“. Im Wesentlichen folgte das Gericht den Argumenten des Verfassungsschutzes.

Dieser hatte argumentiert, dass der „Flügel“ darauf ausgerichtet gewesen sei, „insbesondere das Mehrparteiensystem und die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte außer Geltung zu setzen.“ Dies sei anhand einer Vielzahl von Belegen nachgewiesen. Auch die Haltungen, die Urban und Zwerg zugeschrieben wurden, seien „durch verschiedene ihrer Äußerungen belegt“.

Für die Gegenwart dürfte dieses Urteil eher geringe Bedeutung haben, schließlich wird die sächsische AfD seit Ende 2023 vom Verfassungsschutz als „gesichert rechtsextremistisch“ eingestuft. Das geht weit über die Ausführungen im Verfassungsschutzbericht 2020 hinaus. Auch gegen diese Einstufung hat die AfD eine Klage eingereicht.

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