Es sind Vorwürfe, die fassungslos machen: Ein 47 Jahre alter Mann soll im November 2023 eine jüngere Frau in einer Schönefelder Wohnung körperlich angegriffen und am Ende vergewaltigt haben. Dies tat er laut Anklage in vollem Wissen um seine Infektion mit dem HI-Virus und die daraus entstehende Gefährdung. Nun hat das Leipziger Landgericht sein Urteil gefällt.
Anklage ging von Vergewaltigung in Privatwohnung aus
Unter anderem wegen schwerer Vergewaltigung schickte die zuständige Strafkammer den 47-jährigen Mann am Dienstag dieser Woche für viereinhalb Jahre hinter Gitter. Die Anklageschrift warf dem Verdächtigen vor, am Abend des 3. November 2023 eine 29-Jährige unter einem Vorwand mit in die leere Wohnung seiner Freundin in die Volksgartenstraße genommen zu haben.
Nach der Ankunft soll der Mann die junge Frau dann gewaltsam und gegen ihren Willen zunächst zur Einnahme einer weißen Substanz gezwungen haben, bei der es sich möglicherweise um Crystal handelte. Auch habe er sie trotz ihres Widerstands zu küssen versucht.
Ansteckung mit HI-Virus blieb aus
Schlussendlich habe er die Geschädigte nach mehreren Übergriffen auf ein Bett gezerrt und trotz des Wissens um seine Infektion mit dem HI-Virus (umgangssprachlich: HIV) vergewaltigt, so die Staatsanwaltschaft. Dabei stellt ungeschützter Geschlechtsverkehr bekanntermaßen einen der Hauptübertragungswege für benanntes Virus dar, wobei eine Infektion ohne Behandlung zu AIDS führen kann.
Ein Szenario, das der 29-Jährigen erspart blieb, zu einer Ansteckung kam es in ihrem Fall nicht. Jedoch trug sie durch den Übergriff neben der psychischen Folgen Schmerzen am Mund, Blutungen und eine Hautrötung davon, so Staatsanwältin Yvonne Kobelt zum Prozessauftakt Ende April.
Verteidigung hat Rechtsmittel eingelegt
Der Angeklagte, der seit einigen Jahren in Deutschland lebt und nach eigenen Angaben Vater dreier Kinder ist, hatte im Prozess zum Tatvorwurf geschwiegen. Während der Aussage der 29-jährigen Frau war die Öffentlichkeit zu ihrem Schutz von der Gerichtsverhandlung ausgeschlossen worden.
Das Strafmaß von viereinhalb Jahren Gefängnis entsprach nach Gerichtsangaben der Forderung von Staatsanwaltschaft und Nebenklage. Dagegen hatte die Verteidigung maximal ein Jahr Haft beantragt und kurz nach dem Urteil Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt.
Somit ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig.
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Ein klarer Fall für § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Verurteilungen mit einer Dauer von mindestens zwei Jahren fallen hier besonders ins Gewicht. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung wirken laut § 54 Abs. 2 Nr. 1a c) AufenthG zudem besonders schwer. Deshalb wohl die Revision. Ich hoffe, die Gerichte bleiben hart, die Behörden setzen geltendes Recht durch und der Mann wird – insofern das sein Aufenthaltstitel zulässt, wovon ich ausgehe – nach Verbüßung seiner Strafe abgeschoben. Tut mir leid um die drei Kinder, aber ich schätze, die sind ohne einen solchen Vater besser dran.