Die als „rockerähnliche Vereinigung“ geltende Gruppierung „United Tribuns“ ist seit 2022 in Deutschland verboten – und dabei bleibt es auch: Das Bundesverwaltungsgericht (BVG) in Leipzig wies am Mittwoch, dem 24. Juli eine Klage der „United Tribuns Northside“ ab, die als Teilorganisation für sich eine Rücknahme des Verbots auf dem Rechtsweg erreichen wollte.
„Gewalttätige Gebiets- und Machtentfaltung“
Vor rund zwei Jahren hatte das durch Nancy Faeser (SPD) geleitete Bundesinnenministerium (BMI) die „United Tribuns“ verboten und sich dabei auf das Vereinsgesetz gestützt. Das Verbot umfasste sowohl den Hauptverein als auch 13 Unterorganisationen, sogenannte „Chapter.“
Laut Ministerium liefen Sinn und Zweck des Vereins, einschließlich seiner Teilorganisationen, den Strafgesetzen im Land zuwider. Von der ursprünglich vor 20 Jahren in Baden-Württemberg entstandenen, rockerähnlichen Gruppierung ging eine Gefährdung aus, die auch Leib und Leben Unbeteiligter aufs Spiel setzte. Die Organisation gleiche in ihren Strukturen einem Motorradclub, deren eigentlicher Zweck liege „in der gewalttätigen Gebiets- und Machtentfaltung sowie in der Selbstbehauptung gegenüber konkurrierenden Gruppierungen“, heißt es.
Gericht verweist auf Straftaten und Gerichtsprozesse
Neben Straftaten und Prozessen im Bereich von Menschenhandel, Sexualdelikten, Betrug und Drogen seien die United Tribuns laut Ministerium auch immer wieder mit gewalttätigen Auseinandersetzungen aufgefallen.
Ende Juni 2016 war es in Leipzig, offenbar im Rahmen ausgetragener Revierstreitigkeiten, zur brutalen Konfrontation mit verfeindeten „Hells Angels“ gekommen, in deren Folge ein Mitglied der „United Tribuns“ auf offener Straße erschossen wurde. Vier Personen aus den Reihen der „Hells Angels“ verurteilte das Landgericht Leipzig 2019 zu jeweils lebenslanger Haft.
Verbot des Chapters laut Kläger-Anwälten nicht stichhaltig
Die Anwälte der „United Tribuns Northside“ hatten angeführt, dass die Verurteilung von Clubmitgliedern Jahre zurückliegende Einzelfälle gewesen seien, auch habe die Teilorganisation damit nichts zu schaffen gehabt. Deren Verbot durch den Staat sei somit nicht stichhaltig zu begründen, zumal das „Chapter“ nicht in übergeordnete Machthierarchien eingebunden gewesen sei.
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht: Die „United Tribuns“ seien im Sinne des Vereinsgesetzes als Gesamtkonstrukt zu betrachten. „Gemeinsamer Zweck ist – wie sich vor allem aus ihrem Auftreten ähnlich einer Rockergruppierung ergibt – die auch gewalttätige Geltendmachung räumlicher Herrschaftsansprüche gegenüber konkurrierenden Gruppierungen, die letztlich der Einnahmeerzielung im Rotlicht- und Türstehermilieu dient und in den Bereich der Kriminalität hineinreicht“, teilte das BVG mit.
Fehlende Distanzierung
Hinweise darauf, dass sich die klagende Teilorganisation jemals aus der streng hierarchischen Struktur gelöst habe, gäbe es nicht. Vielmehr habe man sich in die Rangordnung des Gesamtvereins einfügen müssen, zumal mal als „Chapter“ existentiell abhängig vom Hauptverein gewesen sei.
Die grundsätzlichen Verbotsgründe des BMI wurden mit dem Urteil vom Mittwoch nicht geprüft. Gegenstand der Verhandlung war vor allem, ob die „United Tribuns Northside“ als Teil der Gesamtorganisation fungierten und ob sie aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vom Verbot auszunehmen seien.
Dies wurde durch die Richter verneint: „Für die Verbotsbehörde bestand kein Anlass, den Kläger von dem Verbot auszunehmen, da sich dieser nicht von den strafgesetzwidrigen Zwecken distanziert hat.“
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