Edris Z. akzeptiert sein Urteil nicht: Der in der vergangenen Woche wegen Mordes an seiner Ex-Partnerin zu lebenslanger Haft verurteilte Mann hat über seine beiden Anwälte Revision gegen die Entscheidung des Landgerichts eingelegt. Daher wird sich demnächst der Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Fall auseinandersetzen müssen.
Mehr als eine Woche, nachdem das Leipziger Landgericht ihn wegen Mordes und vorsätzlicher Körperverletzung zu lebenslanger Haft verurteilt hat, steht nun fest, dass sich Edris Z. mit juristischen Mitteln wehrt: Wie Landgerichts-Sprecher Hans Jagenlauf am Donnerstag der LZ bestätigte, habe die Verteidigung des Verurteilten am Mittwoch und damit fristgerecht Revision eingelegt.
Landgericht: Angeklagter tötete aus Hass
Der 32-jährige Edris Z. hatte am 23. Februar lebenslange Haft kassiert. Nach Überzeugung des Landgerichts lauerte der junge Mann seiner früheren Partnerin Myriam Z. (37) am Vormittag des 8. April 2020 gegen 11:30 Uhr während ihres Spaziergangs im Leipziger Auwald nahe des Parkplatzes Richard-Lehmann-Straße auf, wo sie mit ihrem wenige Wochen alten Baby im Tragetuch unterwegs war, und schlug mindestens zehnmal mit einem Hammer auf Kopf und Oberkörper der Frau ein.
Das Opfer starb zwei Tage später im Krankenhaus, das neugeborene Mädchen blieb bei der Attacke unverletzt. Das Schwurgericht schloss sich in seiner Urteilsbegründung der Sicht von Staatsanwaltschaft und Nebenklage an, wonach Edris Z. von schlichtem Hass auf seine Ex-Freundin getrieben war, die es gewagt habe, ihre Rechte in Anspruch zu nehmen.
Myriam Z. hatte sich gegen seine Nachstellungsversuche zur Wehr gesetzt und 2018 im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens ein Annäherungsverbot erreicht. Kurz zuvor, am 20. August 2018, soll Edris Z. die Geschädigte am Fockeberg beleidigt und bespuckt, ihren Begleiter Abbas A. (heute 26) mit einem Biss ins Ohr schwer verletzt und dauerhaft entstellt haben.
Verteidigung wollte auf Totschlag hinaus
Der am 7. Oktober 2020 begonnene und eigentlich nur bis 17. Dezember angesetzte Prozess gegen Edris Z. hatte sich vor allem durch Konflikte mit der Verteidigung massiv verzögert. Insbesondere Rechtsanwalt Georg K. Rebentrost, der Edris Z. als Wahlverteidiger zusätzlich zu Pflichtverteidigerin Petra Costabel unterstützte, geriet während des fast 16-monatigen Verfahrens immer wieder scharf mit der Strafkammer aneinander.
Auch in den Schlussplädoyers wurde ihm von Staatsanwaltschaft und Nebenklägern mehrfach vorgeworfen, Belastungszeugen durch aggressive Befragungen und falsche Vorhaltungen unter Druck zu setzen. Edris Z. selbst äußerte sich im gesamten Prozess nicht persönlich zu den Vorwürfen.
Das Verteidiger-Team hatte in seinen Schlussvorträgen geltend gemacht, dass Edris Z. in der Zeit vor dem Verbrechen unter psychischen Problemen litt und wegen einer depressiven Störung krankgeschrieben gewesen sei. Er sei demnach auch durch falsche Aussagen von Myriam Z. isoliert gewesen und habe vor den Scherben seiner Existenz gestanden. Eine Anzeige gegen die Ex-Partnerin wegen falscher Verdächtigung von seiner Seite war damals eingestellt worden.
Die Anwälte von Edris Z. plädierten auf eine Verurteilung wegen Totschlags im Zustand verminderter Schuldfähigkeit, ohne ein konkretes Strafmaß zu nennen.
Besondere Schwere der Schuld abgelehnt
Die Kammer sah in Edris Z. jedoch weder ein Opfer noch einen von vom Affekt getriebenen Mann, sondern einen rational handelnden Täter, der sich bewusst zur Auslöschung eines Menschenlebens entschieden habe. Der Vorsitzende erinnerte in seinen Ausführungen daran, wie der Angeklagte nach dem Verbrechen zu seiner damaligen Freundin fuhr, sich die Haare schneiden ließ und Spuren verwischte.
Eine besondere Schwere der Schuld, wie von Staatsanwaltschaft und Nebenklage gefordert, lehnte das Gericht jedoch ab: Wegen der rechtlich engen Vorgaben seien die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt, befand die Kammer. Mit diesem Zusatz wäre eine vorzeitige Freilassung von Edris Z. nach 15 Jahren Haft so gut wie ausgeschlossen gewesen.
Mit der Revision muss nun der Bundesgerichtshof den Prozessablauf anhand der Akten noch einmal überprüfen, eine neue Beweisaufnahme gibt es aber nicht. Sollten gravierende Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten festgestellt werden, würde der Fall neu aufgerollt.
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