Die Urteile gegen Mitglieder der rechtsterroristischen Gruppierung „Revolution Chemnitz“ sind rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof teilte am Montag mit, die Revisionen zweier Angeklagten verworfen zu haben. Das Oberlandesgericht Dresden hatte acht Männer im Alter zwischen 22 und 32 Jahren zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt.
Ausgangspunkt für die Gründung der terroristischen Vereinigung war nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts die Tötung eines Mannes am Rande des Chemnitzer Stadtfestes im August 2018. Die Tat löste eine Welle rechtsextremistischer Proteste aus, die teils gewalttätig verliefen. Infolge dieser Entwicklung sah Mitinitiator Christian K. die Gelegenheit gekommen, seine Revolutions- und Umsturzphantasien in die Tat umzusetzen.
„Revolution“ in Chatgruppe geplant
Dazu richtete der Rechtsextremist am 10. September 2018 mittels eines von ihm als überwachungssicher angesehenen Messenger-Dienstes die Chat-Gruppe „Planung zur Revolution“ ein. Er legte die Zwecke sowie die Regeln der Vereinigung fest, die beispielsweise die Pflicht zur Verschwiegenheit und die Sicherheit der Kommunikation betrafen. Ziel des beabsichtigten Zusammenschlusses war die Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung.
Die „Systemwende“ sollte am 3. Oktober 2018, dem Tag der Deutschen Einheit, eingeleitet werden. Durch bewaffnete, mitunter tödlich verlaufende Anschläge wollten der Neonazi und seine sieben Mitstreiter bürgerkriegsähnliche Zustände herbeiführen. Die Mitgliedschaft in der Vereinigung sollte „Führungskräften“ vorbehalten sein, mithin solchen Personen, die aufgrund ihrer lang andauernden Betätigung in einer rechtsradikalen und gewaltbereiten „Szene“ – etwa als „Neonazi“, „Skinhead“ oder „Hooligan“ – „unterschiedlichste Erfahrungen“ gesammelt und „spezielle Fähigkeiten“ erworben hatten.
In der Folgezeit bestätigten die Männer ihre Bereitschaft, sich auf der Grundlage der festgelegten Zwecke und Regeln an der Vereinigung zu beteiligen. In Chats besprachen und koordinierten einige von ihnen die Beschaffung von Schusswaffen bestimmter Hersteller, insbesondere halbautomatischen Pistolen, aber auch einer Maschinenpistole.
Jugendliche und Migranten angegriffen
Am Abend des 14. September 2018 führten fünf der Mitangeklagten zusammen mit Gleichgesinnten in Chemnitz eine gewalttätige Aktion zunächst gegen eine Gruppe von Jugendlichen und im Anschluss gegen eine Gruppe von Menschen mit Migrationshintergrund durch.
Mit diesem „Probelauf“ – den das Oberlandesgericht als Landfriedensbruch und Körperverletzung gewertet hat – wollten die Mitangeklagten, noch ohne tödliche Bewaffnung, die Funktionstüchtigkeit der Vereinigung testen. Im Anschluss an diese Aktion wurden sie festgenommen.
Zwei der Angeklagten hatten mit ihren Rechtsmitteln Rechtsfehler des angefochtenen Urteils bei der Beweiswürdigung, der rechtlichen Bewertung und der Strafzumessung geltend gemacht. Der 3. Strafsenat hat ihre Revisionen am 20. Mai verworfen. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.
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