Seit Juni 2020 gilt in Leipzig eine neue Polizeiverordnung. Über einzelne kritikwürdige Punkte dieser neuen Verordnung wurde bereits an dieser Stelle ausführlich berichtet. Jetzt hat die Stadträtin Juliane Nagel bei zwei besonders schwierigen Punkten der Polizeiverordnung noch einmal bei der Stadt Leipzig nachgefragt, welche Gefahren denn eigentlich genau abgewehrt werden sollen.

Den Beitrag „Leipzig hat eine neue Polizeiverordnung aber das Grundprinzip bleibt Verdrängung“ findet man hier.

Die beiden Stadtratsanfragen von Juliane (Die Linke) findet man hier. (VII-F-02834-AW-01 und VII-F-02835-AW-01).

Um den Hintergrund dieser Fragen besser zu verstehen, sollte man wissen, dass eine Polizeiverordnung eine Maßnahme zur Abwehr von Gefahren für die Öffentliche Sicherheit und Ordnung ist, mit dem Polizeirecht als Rechtsgrundlage. Solch eine Verordnung kann aber nicht jeden beliebigen Sachverhalt regeln, sondern es muss dafür der Nachweis erbracht werden, dass eine abstrakte Gefahr besteht. Dies erfordert eine sogenannte Gefahrenprognose:

„Auch die Feststellung einer abstrakten Gefahr verlangt eine in tatsächlicher Hinsicht genügend abgesicherte Prognose. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte vorhanden sein, die den Schluss auf die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens rechtfertigen. Von der abstrakten Gefahr ist der bloße Gefahrenverdacht zu unterscheiden, bei dem zwar die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht, mangels hinreichender Erkenntnis aber die Bejahung einer abstrakten Gefahr erforderliche Gefahrenprognose nicht möglich ist. Ein bloßer Gefahrenverdacht rechtfertigt nicht den Erlass einer Polizeiverordnung“ (Elzermann/ Schwier: 58, RN 8).

Für den § 5 Abs. 2 der Leipziger Polizeiverordnung stellt sich nunmehr die Frage, welche Gefahr soll abgewehrt werden und welche Anhaltspunkte gibt es für diese Gefahr:
§ 5 Abs. 2: „Die Entnahme von Wasser aus Trinkbrunnen ist nur in Mengen gestattet, die zum sofortigen Verzehr geeignet und bestimmt sind. Die Entnahme größerer Mengen, z. B. zur Nutzung im Haushalt oder in Gewerbebetrieben, ist verboten.“

Die Antworten der Stadt Leipzig hierzu sind jedoch erschreckend. Zwar stellt die Stadt richtigerweise fest, dass es für eine Polizeiverordnung keiner konkreten Gefahr bedarf (das Polizeirecht kennt mehrere Gefahrenkategorien), das entbindet sie jedoch nicht von der Notwendigkeit, eine abstrakte Gefahr zu belegen. Und hier begibt sich die Stadt Leipzig auf dünnes Eis.

Sie argumentiert grob zusammengefasst, dass die Bereitstellung von Trinkbrunnen eine freiwillige Leistung sei, die die Stadt auch einschränken kann und dass mit der Einschränkung verhindert werden soll, dass ein Grundbedürfnis nach Frischwasser über die kostenlosen Trinkbrunnen gedeckt wird, den hierfür seien die Hausanschlüsse da.

Es ist der Stadt unbenommen, diese Einschränkung ihrer Leistung vorzunehmen, jedoch sind keine plausiblen polizeirechtlichen Gefahren zu erkennen, die dies rechtfertigen. Der Versuch, Gefahren zu benennen wird dann leider etwas absurd:

„Wassermangel ist ein globales Thema und die Klimaerwärmung wird die Situation in den nächsten Jahrzehnten wohl noch verschärfen. Wasser sparen hilft, den Wasserhaushalt zu entlasten und die Erschließung neuer Wasservorkommen zu vermeiden. Darüber hinaus ist der natürliche Wasserkreislauf Schwankungen unterworfen. Nicht zu vergessen ist, dass aus Trinkwasser Abwasser wird, welches oftmals Schadstoffe in die Umwelt einbringt.“(VII-F-02834-AW-01).

Überspitz formuliert bedeutet dies, dass die Einschränkung der Nutzung der öffentlichen Trinkbrunnen dazu beitragen soll, der Gefahr des globalen Wassermangels und der Verunreinigung durch Abwasser zu begegnen, denn wer viel trinkt, erzeugt auch viel Urin. Zur Regelung der konkreten Nutzung von Leistungen einer Kommune ist jedoch nicht das Gefahrenabwehrrecht da, sondern dies müsste über kommunale Satzungen erfolgen.

Um dies an einem anderen Beispiel zu veranschaulichen: Es ist üblich, dass Nutzer/-innen der städtischen Bibliothek eine Gebühr bezahlen, um eine gewisse Refinanzierung zu sichern, aber niemand würde auf die Idee kommen, diese Gebühren in einer Polizeiverordnung zu verankern.

Der Vorteil einer Nutzungssatzung besteht zudem darin, dass diese den Nutzer/-innen in geeigneter Weise zur Kenntnis gegeben werden muss, wodurch sich deren Rechtssicherheit erhöht. Warum die Stadt Leipzig nicht den rechtlich sauberen Weg über eine Satzung gegangen ist, der am Ende auch den gleichen Effekt gehabt hätte, bleibt ein Rätsel.

Ein anderer Punkt, bei dem die Leipziger Polizeiverordnung rechtlich fragwürdig ist, betrifft den § 5 Abs. 3: „Das Baden von Menschen und Tieren in Springbrunnen, Wasserspielen und Wasserbecken ist nicht gestattet.“

Hier besteht das Problem nicht in der unzureichenden Gefahrenprognose, diese wurden mit der Gefahr für bauliche Schäden und der Verunreinigung des Wassers, samt Algenbildung und Rutschgefahr ausreichend dargelegt. Die Schwierigkeit besteht in einem andern Sachverhalt, der für Polizeiverordnungen wichtig ist:

„Die allgemeinen Polizeibehörden können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz polizeiliche Gebote oder Verbote, die für eine unbestimmte Zahl von Fällen an eine unbestimmte Zahl von Personen gerichtet sind (Polizeiverordnung), erlassen“ (§ 32 Abs. 1 Sächsisches Polizeibehördengesetz).

Das heißt, das Verbot zum Betreten von Springbrunnen und Wasserspielen muss für eine unbestimmte Zahl von Fällen in Leipzig gelten, oder anders formuliert, das Baden in allen Springbrunnen und Wasserspielen muss untersagt sein. Dies macht die Leipziger Polizeiverordnung aber gerade nicht, denn vom Betretungsverbot „ausgenommen ist z. B. das Wasserspiel in der Grimmaischen Straße“ (Erläuterungen der Stadt Leipzig zu Polizeiverordnung S. 18).

Hieraus ergeben sich einige praktische und rechtliche Probleme. Woher sollen Menschen wissen, welches Wasserspiel betreten werden darf und welches nicht? Die Stadt Leipzig führt aus, dass sie dies an den jeweiligen Wasserspielen nicht gesondert kennzeichnet, vielmehr soll sich dies aus der Bauart ergeben:

„Dieses Wasserspiel ist ohne Beckenrand gestaltet und so in die Fußgängerzone integriert, dass eine Begehung bzw. ein Durchlaufen barrierefrei möglich ist. Es gibt kein Stauwasser, in welchem gebadet werden könnte, da das Wasser der Fontänen im ständigen Fluss ist und in den Fugen des Plattenbelages versickert, wodurch die vorgenannten Gefahrenpotentiale nicht gegeben sind. Das Wasserspiel kann lediglich durchlaufen werden und dabei können ggf. Körperteile benetzt werden. Aufgrund der baulichen Gegebenheiten erscheint eine gesonderte Kennzeichnung nicht erforderlich“ (VII-F-02835-AW-01).

Die von der Stadt aufgeführten Gefahren, die es bei einem barrierefrei zugänglichem Wasserspiel ohne Stauwasser angeblich nicht gibt, sind folgende:

  • die Gefahr des Ertrinkens, insbesondere beim Spielen von unbeaufsichtigten Kleinkindern oder Personen unter Rauschmitteleinfluss
  • Ausrutschen durch nicht normierte Rutschsicherheit bzw. Algenbildung
  • nicht erkennbare Verunreinigungen durch z. B. Glasscherben, welche zu Verletzungen führen können
  • Verletzungen durch bauliche Gegebenheiten von Brunnen und Wasserspielen (Kanten und Ecken an Brunnenbecken oder an Verzierungen der Brunnenelemente)
  • Verunreinigungen durch Ablagerungen von Staub, Blüten und Blättern, Vogelkot, Algen und Keimen, welche sich ab einer Wassertemperatur von 25 Grad verstärkt vermehren
  • Verunreinigungen durch Rückstände jeglicher Art durch Anhaftungen an Körperteilen von Mensch und Tier (u. a. Kosmetika, Sand, Erde), aber auch Verunreinigungen durch menschliche und tierische Ausscheidungen jeglicher Art

Es ist nicht ersichtlich, weshalb ein Ausrutschen, Verletzen an baulichen Gegebenheiten und Verunreinigungen durch Blüten, Kosmetik usw. beim Wasserspiel in der Grimmaischen Straße nicht erfolgen kann. Bleiben als Gefahrenquellen noch das Ertrinken und das Nicht-Erkennen von Glasscherben, aber auch hier ist nicht verständlich, was das Wasserspiel in der Grimmaischen Straße von dem Wasserspiel in der Fritz-von-Harck-Anlage, neben dem Bundesverwaltungsgericht, unterscheiden soll. Auch dieses Problem hätte die Stadt durch eine Satzung, statt einem Abschnitt in der Polizeiverordnung umgehen können.

Im Fazit kann festgehalten werden, verschiedene Verbote in der Leipziger Polizeiverordnung sind inhaltlich fragwürdig. Nichtsdestotrotz gäbe es für die Stadt verschiedene rechtskonforme Möglichkeiten, die getroffenen Regelungen festzulegen, weshalb es einer politischen Diskussion bedarf, ob man diese möchte oder nicht.

Es ist jedoch problematisch, dass die Stadt Leipzig bei dem Erlass der Verbote nicht den rechtlich sauberen Weg gegangen ist, sondern es sich einfach gemacht hat, indem sie die Regelungen in die Polizeiverordnung einbaute. Für die Menschen in der Stadt Leipzig ergeben sich aus den beiden angesprochen Punkten der Polizeiverordnung Schwierigkeiten durch eine fehlende Rechtssicherheit.

Weder sind die allgemeinen Nutzungsbedingungen für die Trinkbrunnen hinreichend ersichtlich, noch ist eindeutig erkennbar, welche Wasserspiele betreten werden dürfen und welche nicht und dies wird auch nicht dadurch besser, indem die Stadt Leipzig in den Antworten auf die Fragen nach der zugrundeliegenden Gefahrenprognose betont, dass doch der Stadtrat die Polizeiverordnung beschlossen habe.

Literatur: Elzermann, Hartwig/ Schwier, Henning (2014): Polizeigesetz des Freistaats Sachsen – Kommentar für Praxis und Ausbildung. Stuttgart: Kohlhammer Verlag.

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Es gibt 2 Kommentare

Ja, auch ich halte diese Begründungen für so schlechte Ausreden, dass ich etwas anderes argwöhne.

In meinen Augen versucht nämlich der gegenwärtige und sozialdemokratische Oberbürgermeister von Anbeginn, gewisse Menschen aus dem sog. “Stadtbild” herauszuhalten.

Zum Glück wohnen die grünhaarigen Fachkräfte schon zu weit weg, so dass sie nicht wirklich stören und ein vereinzeltes Erscheinen sogar als Bestandteil einer “Offenheit” der “Leipziger” vermarktet wird.

Flüchtlinge, die auch schon lange vor 2015 gekommen sind, wurden diskret aus dem Stadtzentrum weggelockt und – wie hinlänglich bekannt – in große Sammelunterkünfte gepfercht.

Die sog. “Obdachlosen” bekommt man “weg”, indem man sie zur Annahme “freiwilliger” Angebote bringt. Dass bei solchen “Angeboten” den Menschen Vorschriften gemacht werden, wird fein ausgeschwiegen. Nicht nur sind keine Hunde zugelassen. Ehepaare (ja, auch Obdachlose können verheiratet sein!) werden getrennt, die Eheleute haben gefälligst in getrennten Häusern zu übernachten. Aber jedenfalls: Keine Bettler mehr im “Stadtbild” (bis auf die, die gerne als “rumänisch” gelesen werden).

Das war auch der Grund, warum es in der “City” es ewig keine Sitzbänke gab. Da setzen sich sonst morgens gewisse “Subjekte” hin und stehen erst abends wieder auf.

Die Thomaswiese wollte die Stadtregierung am liebsten auch gleich wieder dicht machen – die Schreckenspropaganda von anliegenden Geschäftsleuten und Restaurantbetreibern im Hausblatt medial übergrößert. Ich habe mich kaum zur Thomaskirche trauen können…

Trinkbrunnen… klar: da stellen sich wieder die “falschen” Leute dran und decken – genau – den Bedarf eines Haushalts, denn diese falschen Leute haben keinen Wasseranschluss. Und dann waschen sie sich auch noch den ganzen Tag…

Alles Menschen also, die der OBM und seine Stadtverwaltung da jetzt nicht “gebrauchen” kann. Diese Leute sind eine “Gefahr” für Leipzig, das doch ein Stuttgart des Ostens werden möge.

Selten hat sich diese schmutzige Klientelpolitik der Stadt Leipzig so verraten wie hier, dass Verhaltensnormen in einer Gefahrenabwehrverordnung kodifiziert werden statt, wie im Artikel erwähnt, in einfachen Satzungen.

Arme alte weiße Männer. In Eurer Welt möchte ich nicht leben.

“Wasser sparen hilft, den Wasserhaushalt zu entlasten und die Erschließung neuer Wasservorkommen zu vermeiden. ”

Selten dämliche Begründung. Als ob die Menschen deshalb weniger Wasser verbrauchen würden, weil sie das Wasser nicht aus öffentlichen Brunnen nehmen dürfen…

Wenn Wassereinsparung als Begründung für ein Verbot herhalten kann, könnte man noch mehr verbieten:
– Trinken
– Waschen, Duschen & Baden
– Wischen der Fußböden

etc.

Außerdem könnte man den Leuten verbieten, Kinder zu bekommen, denn diese verbrauchen auch Wasser…

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