Am kommenden Mittwoch, 29. Januar 2020, verhandelt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig über die Rechtmäßigkeit des Verbots der Internetplattform „linksunten.indymedia“. L-IZ.de hat alles Wissenswerte rund um das Verfahren zusammengetragen.

Was war „linksunten.indymedia“?

„linksunten.indymedia“ war bis zu seinem Verbot eines der einflussreichsten Webportale der außerparlamentarischen Linken in Deutschland. Ursprünglich als regionales Projekt in Baden-Württemberg entstanden, avancierte „linksunten“ aufgrund seiner großzügigen Moderationskriterien in kurzer Zeit zu einem Szeneportal, das von Aktivisten aus dem gesamten deutschsprachigen Raum rege genutzt wurde.

Weshalb wurde „linksunten.indymedia“ verboten?

An dieser Stelle wird es kompliziert. Das Bundesinnenministerium hat nicht die Website als solche verboten, sondern den Personenzusammenschluss, den es als Betreiber zu identifiziert zu haben glaubte. Diesen stufte das Ministerium als einen Verein ein, der sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet habe und den Strafgesetzen zuwiderlaufe. „linksunten.indymedia“ sei die einflussreichste Internetplattform gewaltbereiter Linksextremisten in Deutschland gewesen.

„Seit Jahren nutzen sie die Plattform zur Verbreitung von Beiträgen mit strafbaren und verfassungsfeindlichen Inhalten. Auf der Plattform wird öffentlich zur Begehung von Gewaltstraftaten gegen Polizeibeamte und politische Gegner sowie zu Sabotageaktionen gegen staatliche und private Infrastruktureinrichtungen aufgerufen“, so das Ministerium seinerzeit in einer Pressemitteilung.

Es werde öffentlich zur Anwendung von Gewalt gegen Personen und Sachen aufgefordert, viele Inhalte enthielten Beleidigungen oder üble Nachrede. Solche Inhalte würden durch die Betreiber in der Regel weder zensiert noch gelöscht. Die Bereitstellung verschlüsselter und anonymisierter Kommunikationswege durch die Betreiber senke die Hemmschwelle tatgeneigter Personen und animiere zu Straftaten.

Die Vereinigung weise mit der Ablehnung des staatlichen Gewaltmonopols und der Billigung von Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung auch eine kämpferisch-aggressive verfassungsfeindliche Grundhaltung auf, die sich in der Anpreisung und Bereitstellung einer Plattform für die propagandistische Verwertung von solchen Gewalttaten zeige.

Wer klagt jetzt in Leipzig?

Bei den fünf Klägern handelt es sich um die Adressaten der Verbotsverfügung. Sie machen geltend, das Vereinsgesetz dürfe nicht zum Verbot eines Nachrichtenportals instrumentalisiert werden. Weiterhin bestreiten sie die Existenz eines Vereins im Sinne des Vereinsgesetzes. Außerdem seien in der Verbotsverfügung Tatsachen falsch dargestellt.

Werden die Richter das Verbot kippen?

Das lässt sich nicht verlässlich prognostizieren. Dass der Senat der Argumentation folgen wird, ein „Betreiberverein“ habe nicht existiert, erscheint zumindest auf den ersten Blick unwahrscheinlich. Das Vereinsgesetz versteht unter einem Verein „jede Vereinigung“, zu der sich mehrere Personen „für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen“ haben. Ein formaler Gründungsakt ist nicht erforderlich.

Die Kläger halten das Verbot außerdem für einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Pressefreiheit. Die Pressefreiheit gilt allerdings nur im Rahmen geltenden Rechts. Unstrittig ist, dass zahllose Beiträge auf „linksunten.indymedia“ gegen zivil- und strafrechtliche Gesetze verstoßen haben. Die Betreiber kamen zudem der Impressumspflicht nicht nach.

Die Frage ist deshalb zunächst, welche Inhalte und Verhaltensweisen den Klägern überhaupt zugerechnet werden können. In einem zweiten Schritt müssten die Richter entscheiden, ob diese für sich genommen das Vereinsverbot als verhältnismäßig erscheinen lassen. Da sich die Tätigkeit des mutmaßlichen Vereins auf den Betrieb der Website erschöpfte, stellt sich zudem die Frage, ob medienaufsichtsrechtliche Maßnahmen nicht genügt hätten, um den Betrieb des Webportals in der bisherigen Form zu unterbinden.

Ist die Verhandlung öffentlich?

Ja. Die Verhandlung beginnt am Mittwoch um 10 Uhr im Bundesverwaltungsgericht. Für die Öffentlichkeit steht eine begrenzte Zahl an Sitzplätzen zur Verfügung. Am Einlass ist mit umfangreichen Sicherheitskontrollen zu rechnen.

Wann ist mit einem Urteil zu rechnen?

Bisher ist offiziell nur ein einziger Verhandlungstag anberaumt, sodass am Mittwoch mit einem Urteil zu rechnen ist. Allerdings kann der Senat die Verkündung seiner Entscheidung in Abhängigkeit vom Verhandlungsverlauf kurzfristig auf einen separaten Termin verlegen. Laut Medienberichten hat sich das Gericht dafür vorsorglich den 30. Januar reserviert.

Welche negativen Auswirkungen auf die Presse- und Rundfunkfreiheit könnte ein abweisenden Urteil entfalten?

Gar keine. Jedenfalls nicht in rechtlicher Hinsicht. Das Grundgesetz gewährt die Presse- und Rundfunkfreiheit in Artikel 5 seit jeher nicht vorbehaltlos, sondern nur im Rahmen „der allgemeinen Gesetze“. Darunter sind unter anderem jene Vorschriften des Strafrechts und des Medienrechts zu verstehen, die „linksunten.indymedia“ vielfach missachtet hat.

Ein Recht auf anonyme Presse besteht hierzulande ebenso wenig wie ein Recht auf unbescholtene Äußerung von politisch motiviertem Hass und Hetze.

Sollte die Klage abgewiesen werden, liegt die Annahme auf der Hand, dass die Behörden das Verbot ähnlicher Vereinigungen prüfen werden, die zur Verwirklichung verfassungsfeindlicher Ziele im Internet das geltende Medienrecht bewusst missachten oder sogar gezielt Straftaten begehen.

Liveticker zum Demosamstag: Protest gegen Indymedia-Verbot und Poggenburg

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Linke Bekennerschreiben: Mal ein paar Worte zu Indymedia wegen der Dresdner Anschläge

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