Wer in aktiver Weise, insbesondere durch Wahrnehmung von Parteiämtern oder Mandaten in Parlamenten und Kommunalvertretungen Bestrebungen einer Partei unterstützt, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, besitzt in der Regel nicht die für eine waffenrechtliche Erlaubnis erforderliche Zuverlässigkeit. Mit dieser Begründung wies das Bundesverwaltungsgericht am Mittwoch, 19. Juni, die Klage eines sächsischen NPD-Mitglieds ab.
Der Kläger des Ausgangsverfahrens war nicht nur stellvertretender Vorsitzender eines NPD-Kreisverbandes und vertritt die NPD in einem Kreistag und in einem Gemeinderat. Er ist auch als Sportschütze aktiv. Als solcher durfte er zwei scharfe Schusswaffen besitzen. Ganz legal.
Die zuständige Behörde widerrief die Waffenbesitzkarte, nachdem sie das Landesamt für Verfassungsschutz über die politischen Aktivitäten des Rechtsextremisten unterrichtet hatte. Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht in Dresden Erfolg. Auf die Berufung des Beklagten hatte das Oberverwaltungsgericht Bautzen das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidung im Kern bestätigt. Jedoch müssten die Waffenbehörden und Verwaltungsgerichte stets im jeweiligen Einzelfall prüfen, ob der Betroffene tatsächlich verfassungsfeindlicher Bestrebungen unterstütze. Bei dem entsprechenden Passus im Waffengesetz handelt es sich nämlich bloß um eine Regelvermutung.
Diese Prüfung setze bei Funktions- und Mandatsträgern einer nicht verbotenen Partei nicht zwingend die Niederlegung von Parteiämtern und Mandaten voraus, so die Richter in ihrer Pressemitteilung. Sie verlange aber – neben einem in waffenrechtlicher Hinsicht beanstandungsfreien Verhalten – den Beleg einer entschiedenen, beständigen und nach außen erkennbaren Distanzierung von solchen Äußerungen und Verhaltensweisen der Parteimitglieder und -anhänger, die eine Tendenz zur Anwendung, Androhung oder Billigung von Gewalt erkennen lassen oder einschüchternde Wirkung hätten. Da die Bautzener Richter dies versäumten, hat das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung aufgehoben und zurückverwiesen.
BVerwG 6 C 9.18
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