Rassistische Kommentare in sozialen Medien sind seit dem Höhepunkt der Fluchtbewegungen nach Deutschland vor vier Jahren ein großes Thema. Seit vielen Jahren beschäftigen sich Gerichte deshalb mit zahlreichen Anklagen. In einem aktuellen Fall verurteilte das Amtsgericht Leipzig einen Mann, der Geflüchtete als Vergewaltiger bezeichnete. Weil persönliche Informationen auf Facebook ebenso sichtbar waren wie seine rassistische Einstellung, konnte ihn ein Polizist identifizieren.
Das Amtsgericht Leipzig hat einen 38-Jährigen wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Mann wurde beschuldigt, im Februar 2016 auf der Facebook-Seite eines Freilichtmuseums in Kassel geschrieben zu haben: „Faschingszeit ist Vergewaltigungszeit durch Flüchtlinge.“ Anlass war die Entscheidung des Museums, von Geflüchteten keinen Eintritt zu verlangen.
Der Angeklagte bestritt vor Gericht, den Beitrag verfasst zu haben. Auch der mittlerweile gelöschte Account namens „Mirko Merkel“, der die Hetze verbreitete, habe nicht ihm gehört. Die Schilderungen eines Kriminaloberkommissars aus Heidelberg ließen jedoch wenig Zweifel an der Schuld des Angeklagten.
Der Polizist bearbeitete Anfang 2017 eine Anzeige zu dem Beitrag. Auf Fotos des Accounts sei der Angeklagte zu sehen gewesen – jedoch wusste man damals nicht, um wen es sich dabei handelt. Später durchsuchte der Beamte die Freundesliste einer Person, die bei „Mirko Merkel“ kommentiert hatte, und stieß dort auf einen ähnlichen Account – inklusive der bereits bekannten Fotos und diesmal mit Klarnamen. In polizeilichen Daten sei er dann auf den Angeklagten gestoßen.
Keine Zweifel
Aus Sicht der Staatsanwaltschaft sei dieser damit „überführt“. Es gebe keine Hinweise darauf, dass der Account „Mirko Merkel“ von einer anderen Person eingerichtet wurde. Klar sei auch, dass es sich bei dem Kommentar um Volksverhetzung handle.
Das Bundeszentralregister des Angeklagten enthält 14 Einträge seit 2002, unter anderem wegen Diebstahl, Betrug, übler Nachrede, Beleidigung, Körperverletzung und Verwendens verbotener Kennzeichen. Die letzte Verurteilung datierte von 2017: eine noch nicht komplett gezahlte Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20 Euro.
Der Staatsanwalt beantragte dafür und für die Volksverhetzung eine Gesamtstrafe von 160 Tagessätzen zu je 16 Euro – wozu die Richterin den Angeklagten schließlich verurteilte. Dieser muss nun also nur 160 Euro mehr zahlen als es nach dem Urteil von 2017 der Fall war. Dies erkläre sich dadurch, dass die Tagessätze vor zwei Jahren zu hoch angesetzt worden seien und es nun zu einer „Korrektur“ käme. Der Verurteilte bezieht aktuell Arbeitslosengeld.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Innerhalb einer Woche kann Berufung oder Revision eingelegt werden.
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