Natürlich ging es bei der ausufernden und am Ende sich als so völlig sinnlos erweisenden Kommunikationsüberwachung im Umfeld von Chemie Leipzig nie wirklich um eine kriminelle Vereinigung im Sinn des Strafgesetzbuches. Auch wenn der viel kritisierte § 129 genau so etwas scheinbar zulässt: Die Strafermittler, die bei der Ausermittlung einiger durchaus nicht harmloser Straftaten nicht weiterkommen, nutzen diesen Schwamm-Paragraphen einfach – und scheitern trotzdem. Aber worum ging es tatsächlich? Valentin Lippmann hat nachgefragt.
Und er hat ausführliche Antwort von Justizminister Sebastian Gemkow (CDU) bekommen. Und es ist wie beim ersten Überwachungsskandal, der dann von der Staatsanwaltschaft eingestellt werden musste: Man konnte partout keine Spuren für eine kriminelle Vereinigung finden.
„Unter einer kriminellen Vereinigung im Sinne der Vorschrift versteht man einen auf Dauer angelegten Zusammenschluss von mindestens drei Personen, dessen Zweck oder Tätigkeit darauf gerichtet ist, Straftaten zu begehen“, kann man dazu auf Wikipedia lesen. Das wichtigste ist die angenommene Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, verbunden mit der verabredeten Absicht, Straftaten zu begehen.
So wie der Paragraph formuliert ist, ist er dehnbar wie Kaugummi.
Der erste Satz lautet: „Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.“
Wie Sachsens Ermittler das auslegen, klingt dann in der Antwort von Sebastian Gemkow so: „Zur Klarstellung ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass ein Anfangsverdacht für eine Strafbarkeit nach § 129 StGB gerade nicht voraussetzt, dass bereits Straftaten begangen oder zumindest konkret geplant sind. Entscheidend ist, dass Zweck und Ziel der Vereinigung darauf gerichtet sind, mit einem durch die Organisationsstruktur gewährleisteten Gesamtwillen Straftaten zu begehen.“
Nein, so formuliert es das Gesetz nun gerade nicht. So extra-schwammig.
Da steht nichts von einem Gesamtwillen oder gar einer besonderen Organisationsstruktur.
Wer denkt sich in Sachsen nur so etwas aus?
Dort steht eindeutig, dass der Gründungszweck der Vereinigung zählt, nichts anderes: „deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist“. So wie bei der Rote Armee Fraktion (RAF), so wie beim Terrortrio „NSU“, so wie bei der rechtsextremen Gruppe „Freital“: Leute haben sich hier zusammengetan, um gemeinsam Straftaten zu begehen.
Schon bei der ersten Überwachungsaffäre konnten die Ermittler diesen Verdacht auch bei ausgreifender Kommunikationsüberwachung nicht bestätigen. Auch die dabei mitgefischten Rechtsanwälte, Betreuer, Ärzte und Journalisten entpuppten sich in keiner Weise als Strippenzieher oder Mitverschworene in einer Vereinigung, die Straftaten plante.
Und beim zweiten Versuch (eigentlich dem dritten, wenn man genauer hinschaut), die Fan-Gruppierung „Ultra Youth“ bei Chemie Leipzig dazu zu stilisieren, ist man auch gescheitert.
Auch wenn reale Straftaten am Anfang durchaus ermittlungsrelevant waren.
Waren im ersten Verfahren diverse Straftaten vom 23. März 2012 bis Januar 2013 der Anlass, die Ermittlungsmethoden derart auszuweiten, so waren es im jetzt eingestellten Verfahren Straftaten aus dem Jahr 2014, die die Ermittler einer Tätergruppe zuzuordnen versuchten. Dabei ging es jedes Mal um Taten aus dem Fan-Umfeld von Chemie Leipzig – vor allem diverse gewalttätige Übergriffe auf andere Fan-Szenen, insbesondere die von Lok Leipzig. Wobei einige der Vorfälle auch politisch konnotiert waren.
Das klingt dann zum Beispiel so: „Durch eine unbestimmte Zahl schwarz gekleideter und vermummter Personen, die der Anhängerschaft der BSG Chemie Leipzig zuzurechnen sind und zu denen auch mindestens ein mutmaßlicher Anhänger der Gruppierung ,Ultra Youth‘ gehörte, wurden in der Vorspielphase des Landespokalspiels SG LVB Leipzig gegen 1. FC Lokomotive Leipzig am 16. August 2014 an mindestens zwei Tatorten, unter anderem auf der Kurt-Eisner-Straße in Leipzig, Anhänger des 1. FC Lokomotive Leipzig angegriffen und verletzt. Zudem kam es zu Sachbeschädigungen.“
Man hat es also in fast allen Fällen mit Gewaltattacken im gewaltbereiten Fußball-Fan-Milieu zu tun. Und es darf durchaus bezweifelt werden, ob Richter der Vermutung folgen würden, die hier aktive Fan-Gruppierung sei extra dazu gegründet worden, um gemeinsam Straftaten zu begehen. Das wird dem Problem garantiert nicht gerecht, auch und gerade weil es solche Ultra-Fan-Gruppierungen längst bei fast allen Fußballvereinen gibt. Sie sind Sammelbecken für Fußballanhänger, die nach wie vor in der Fan-Szene auch den gewalttätigen Kick suchen und dabei insbesondere die Anhänger „verfeindeter“ Fußballclubs aufs Korn nehmen.
Das ist ein besonderes Phänomen, das die Polizei auch mit der Arbeit an lauter Fällen zudeckt, bei denen die Ermittler nicht wirklich weiterkommen. Denn auf wirkliche Kooperation in diesem Milieu können sie ja nicht rechnen.
Und auch die Überfallenen sind oft nicht bereit, mit der Polizei wirklich zu reden, so wie bei einem Vorfall am 30. März 2014: „Durch ca. 15 Personen, die der Anhängerschaft der BSG Chemie Leipzig zuzuordnen sind, wurden am 30. März 2014 gegen 04:00 Uhr am Connewitzer Kreuz in Leipzig drei Personen gemeinschaftlich angegriffen und geschlagen. Die Geschädigten wurden verletzt. Eine ärztliche Begutachtung wurde von allen Geschädigten, welche Fans des 1. FC Lokomotive Leipzig sind, aber abgelehnt. Zwei angeklagte mutmaßliche Mitglieder der Gruppierung ‚Ultra Youth֥ wurden am 13. Juni 2016 durch das Amtsgericht freigesprochen.“
Einige der Beschuldigten gerieten auch in anderen Ermittlungsverfahren in den Fokus der Ermittler – so auch im Verfahren um die „Antifa-Sportgruppe“.
Aber ganz augenscheinlich eignet sich die Konstruktion „kriminelle Vereinigung“ nicht wirklich, um selbst die gewaltaffine Fußball-Fan-Szene zu erfassen. Aber irgendwie klingt Gemkows Antwort danach, als würde man die Daten aus der Kommunikationsüberwachung zumindest gegen die Hauptbeschuldigten weiter nutzen und eben nicht löschen.
Gemkow: „Andererseits werden die durch die Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen erlangten personenbezogenen Daten gemäß § 101 Absatz 8 StPO gelöscht, sobald sie nicht mehr zur Strafverfolgung oder für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme erforderlich sind. Aus diesem Grund dürfte der weit überwiegende Teil der Drittbetroffenen in den Akten zu abgeschlossenen Ermittlungsverfahren nicht mehr recherchierbar sein.“
Der Rest scheint die Strafverfolgungsbehörden dann doch zu interessieren.
Justizminister hat der Landtagsabgeordneten Juliane Nagel jetzt zum Ãœberwachungsskandal geantwortet
Justizminister hat der Landtagsabgeordneten Juliane Nagel jetzt zum Ãœberwachungsskandal geantwortet
Keine Kommentare bisher