Für antifeministische Medien und Parteien war es ein großer Tag, als vor etwas mehr als einem Jahr das Landgericht Leipzig entschieden hatte: Unirektorin Beate Schücking hat eine weibliche Dozentin rechtswidrig einem männlichen Bewerber vorgezogen – unter anderem aus Gründen der Frauenförderung. Der Freistaat Sachsen sollte mehr als 300.000 Euro Schadensersatz zahlen. Doch nun korrigierte das Oberlandesgericht Dresden diese Entscheidung – und wies die Klage auf Schadensersatz ab.
Das Oberlandesgericht Dresden hat die Klage eines an der Universität Leipzig abgelehnten Dozenten abgewiesen. Eine Gerichtssprecherin bestätigte ein entsprechendes Urteil vom 20. Juni. Im vergangenen Jahr hatte das Landgericht Leipzig den Freistaat Sachsen zu einem Schadensersatz in Höhe von 327.000 Euro verurteilt. Dagegen hatte der Freistaat Berufung eingelegt.
Der Dozent hatte ursprünglich die Universität, Rektorin Beate Schücking und den Freistaat verklagt, weil er 2012 nicht auf eine Professur an der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät berufen worden war, obwohl ihn eine vom Fakultätsrat eingesetzte Kommission auf den ersten Platz gesetzt hatte.
Stattdessen erteilte Schücking der zweitplatzierten Kandidatin den Ruf und begründete dies mit größerer praktischer Erfahrung in der Bildungsarbeit und Maßnahmen zur Frauenförderung.
Das Landgericht hatte diese Begründung für die Bevorzugung der Zweitplatzierten als unzureichend zurückgewiesen. Nur bei zwei gleich geeigneten Bewerbern hätte eine Frau bevorzugt werden dürfen. Zudem betrachtete das Gericht den Vorwurf als erwiesen, dass Schücking ein Gerücht über den abgelehnten Bewerber in Umlauf gebracht hat, wonach dieser an einer früheren Hochschule möglicherweise eine andere Person sexuell genötigt habe. Schücking wies diesen Vorwurf zurück.
Oberlandesgericht widerspricht Landgericht
Drei Jahre später wurde das Berufungsverfahren abgebrochen, da sich die Schwerpunkte der Fakultät geändert hatten. Dies geschah aus sachgerechten Gründen, wie sowohl das Verwaltungsgericht Leipzig als auch das Oberverwaltungsgericht Bautzen feststellen.
„Demgemäß scheidet ein Schadensersatzanspruch des Klägers schon im Grundsatz aus“, teilte eine Sprecherin des Oberlandesgerichts Dresden mit. „Allerdings hätte ausnahmsweise ein Schadensersatzanspruch des Klägers in Betracht kommen können, wenn der Dienstherr verpflichtet gewesen wäre, gerade ihn zu ernennen, oder wenn die Nichtberufung des Klägers aus willkürlichen Gründen geschehen wäre. Beide Ausnahmen sah das Oberlandesgericht jedoch für nicht gegeben an.“
So sei Schücking – anders als vom Landgericht argumentiert – nicht an die Rangliste der Kommission gebunden gewesen und sei auch nicht willkürlich davon abgewichen. „Auch ist das Verhalten der Rektorin, nach der Absage der Mitbewerberin den Ruf bis zum Abbruch des Berufungsverfahrens nicht an den Kläger zu erteilen, nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht willkürlich gewesen“, teilte das Oberlandesgericht weiter mit.
Das Gericht hat keine Revision zugelassen. Gegen diese Entscheidung kann der Kläger jedoch Beschwerde einlegen.
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