Die Besetzung eines 10.000 Quadratmeter großen Grundstücks in der Arno-Nitzsche-Straße gerät für die Deutsche Bahn zur Geduldsprobe. Der Bundesgerichtshof hat eine Rechtsbeschwerde des Unternehmens zurückgewiesen. Zuvor hatten sich bereits Amts- und Landgericht geweigert, das „Black Triangle“ räumen zu lassen, da die in der einstweiligen Verfügung genannten Besetzer nicht zweifelsfrei zu identifizieren seien. Das weitere Vorgehen lässt die Bahn offen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Zwangsvollstreckungsverfahren gegen das besetzte „Black Triangle“ die Rechtsbeschwerde der Deutschen Bahn zurückgewiesen. Diese wollte das Grundstück in der Arno-Nitzsche-Straße per einstweiliger Verfügung räumen lassen. Der BGH-Beschluss datiert vom 13. Juli 2017, war aber erst im Dezember veröffentlicht worden.
Seit Sommer 2016 besetzt eine unbekannte Anzahl an überwiegend jungen Personen das ehemalige Umspannwerk, um dieses schrittweise zu sanieren und dort Wohn- und Kulturräume zu schaffen. Seitdem sind unter anderem eine Sauna, ein Bandproberaum und ein Kino entstanden. Regelmäßig finden Konzerte und Kochabende im „Black Triangle“ statt.
Im Juni 2016 war ein Bahn-Mitarbeiter auf die Besetzer aufmerksam geworden. Das Unternehmen forderte die Personen anschließend dazu auf, das Grundstück zu verlassen – ohne Erfolg. Bereits am 25. Juli 2016 erwirkte die Bahn eine einstweilige Verfügung zur Räumung. Die Gerichtsvollzieherin lehnte eine Zustellung jedoch ab. Sowohl am Amts- als auch am Landgericht scheiterte die Bahn im August beziehungsweise Oktober 2016 mit einer Beschwerde. Der BGH bestätigte nun diese Entscheidungen.
Identifizierung nicht möglich
Die Richter argumentieren, dass die Besetzer durch die einstweilige Verfügung nicht zweifelsfrei zu identifizieren seien. Darin ist lediglich die Rede von einer „Anzahl von 40 männlichen und weiblichen Personen, die sich als ‚Kulturkollektiv Arno-Nitzsche‘ bezeichnen und sich zum Zeitpunkt der Zustellung auf der im Grundbuch des Amtsgerichts Leipzig eingetragenen Fläche […] dauerhaft aufhalten“.
Laut BGH wäre für die Gerichtsvollzieherin nicht sicher feststellbar, ob eine im „Black Triangle“ anwesende Person zu dieser Gruppe gehört: „Dass die Mitglieder des sogenannten Kulturkollektivs, die sich dauerhaft auf der Fläche aufhalten, nicht zeitweise Besuch von außenstehenden Personen erhalten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.“ Zudem sei „nicht klar, wie die Frage beantwortet werden kann, ob die angetroffenen Personen sich dort dauerhaft aufhalten“. Dass es für die Deutsche Bahn eventuell unmöglich ist, die Besetzer individuell zu bestimmen, rechtfertigt laut BGH nicht, darauf zu verzichten.
Zugleich betonen die Richter, dass die Bahn möglicherweise nach dem Polizei- und Ordnungsrecht eine Räumung durchsetzen kann. Bei Haus- und Grundstücksbesetzungen liege demnach eine „Störung der öffentlichen Sicherheit im Sinne der allgemeinen polizeilichen Eingriffsermächtigungen“ vor.
Die Deutsche Bahn wollte auf Anfrage weder den BGH-Beschluss kommentieren noch das weitere Vorgehen erläutern. Die Frage, ob mittlerweile eine andere Lösung als eine Räumung denkbar sei, blieb ebenfalls unbeantwortet. Ein Sprecher teilte lediglich mit, dass derzeit interne Beratungen stattfinden würden.
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