Nach deutschem Recht ist ein Mensch ein Mann oder eine Frau. Ein Dazwischen kennt das Personenstandsgesetz nicht. Bei geschlechtlicher Uneindeutigkeit darf eine Geburt immerhin ohne Geschlecht in das Geburtenregister eingetragen werden. Das sei nicht nur diskriminierend, sondern verletze Betroffene in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss.
Die Entscheidung liest sich wie ein Rüffel an rechtskonservative Kreise der Bundespolitik, die sich einer Modernisierung des Personenstandsrechts bisher verwahrt hatten. Die Regelungen des Personenstandsrechts sind nach Auffassung der Karlsruher Richter mit den grundgesetzlichen Anforderungen insoweit nicht vereinbar, als § 22 Abs. 3 Personenstandsgesetz (PStG) neben dem Eintrag „weiblich“ oder „männlich“ keine dritte Möglichkeit bietet, ein Geschlecht positiv eintragen zu lassen.
Geklagt hatte ein intersexueller Mensch, dem Standesamt und ordentliche Gerichte die Eintragung „inter/divers“ oder nur „divers“ anstelle der bisherigen Geschlechtsangabe „weiblich“ unter Verweis auf die bestehende Rechtslage verwehrt hatten. Das Bundesverfassungsgericht sieht hierin eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das auch die Geschlechtsidentität umfasse, sowie einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot.
Der Gesetzgeber habe deshalb bis zum 31. Dezember 2018 eine Neuregelung zu schaffen. Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die betreffenden Normen nicht mehr anwenden, soweit sie für Personen, deren Geschlechtsentwicklung gegenüber einer weiblichen oder männlichen Geschlechtsentwicklung Varianten aufweist und die sich deswegen dauerhaft weder dem männlichen, noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen, eine Pflicht zur Angabe des Geschlechts begründen.
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