Überspitzte Schmähkritik an der Polizei ist nicht strafbar, solange sie sich nicht gegen ganz konkrete Beamte richtet. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in zwei Beschlüssen vom 17. Mai festgestellt, die am Freitag veröffentlicht wurden. In beiden Fällen hatten die Beschwerdeführer die berüchtigte Buchstabenkombination „A.C.A.B.“ („All Cops are Bastards“) öffentlich zur Schau gestellt.
Ein Beschwerdeführer trug bei einem Stadionbesuch im Oktober 2012 eine schwarze Hose mit dem Aufdruck der umstrittenen Abkürzung. Nach dem Spiel verließ er das Stadion auf einem Weg, der an einigen Bereitschaftspolizisten vorbeiführte. Das Amtsgericht verurteilte den Mann wegen Beleidigung. Berufung und Revision blieben erfolglos.
Der zweite Beschwerdeführer hielt während eines Fußballspiels gemeinsam mit anderen Personen verschiedene großflächige Banner hoch. Ein Transparent trug die Aufschrift „Stuttgart 21 – Polizeigewalt kann jeden treffen“, ein weiteres war mit der Aufschrift „BFE ABSCHAFFEN“ versehen, wobei „BFE“ für die Beweis- und Festnahmeeinheiten der Polizei steht. Der Beschwerdeführer und vier weitere Personen trennten vier Buchstaben aus diesem Transparent heraus und hielten diese dann in der Formation „A C A B !“ hoch. Abermals fühlten sich anwesende Polizeibeamte beleidigt. Das Landgericht sprach den Beschwerdeführer der Beleidigung schuldig und verwarnte ihn, nachdem ein den Beschwerdeführer freisprechendes Urteil durch das Oberlandesgericht aufgehoben worden war.
Das Bundesverfassungsgericht hat beide Verurteilungen aufgehoben. Voraussetzung für eine strafbare Beleidigung ist eine Bezugnahme des Täters auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe. Andernfalls, so die Karlsruher Richter, sei der Eingriff in die Meinungsfreiheit nicht gerechtfertigt. Dass die Polizeikräfte, die die ungeliebte Parole wahrnehmen, eine Teilgruppe aller pauschal angegriffenen Polizisten darstellen, sei hierfür nicht ausreichend. Denn je größer das betroffene Kollektiv, desto schwächer falle die persönliche Betroffenheit für das einzelne Mitglied aus. In beiden Verfahren müssen die zuständigen Oberlandesgerichte nun erneut entscheiden.
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