Christian A. (30) wollte in den frühen Morgenstunden des 1. Januars 2014 nur einem, durch Polizeibeamten verletzten, Freund helfen. Am Universitätsklinikum am Bayrischen Bahnhof wollte der 30-Jährige den Namen eines vermeintlich beteiligten Beamten in Erfahrung bringen und versuchte, durch das Blockieren eines Polizeiautos die Herausgabe zu erzwingen. Eine Maßnahme gegen ihn folgte. Nun ist er wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und gefährlicher Körperverletzung angeklagt. Ein Urteil wird Mitte Oktober erwartet.
Die Auseinandersetzungen am Connewitzer Kreuz zur Silvesternacht sind bekannt, mehrere hundert Polizeibeamte liefertenn sich ein Katz- und Maus- Spiel mit betrunkenen Neujahrsrevoluzzern. Dass hier der eine oder andere sprichwörtlich gehörig übers Maß hinaussschlug, zeigen zahlreiche Strafanzeigen und wiederholte Äußerungen über unverhältnismäßige Gewaltanwendungen von Polizeibeamten.
Holger T. (31) wurde in der Nacht von Beamten in Gewahrsam genommen. Am Mittwoch erinnerte er sich noch deutlich, wie ein Polizeibeamter ihm so sehr gegen das Knie getreten hatte, dass seine Kniescheibe brach und dies, während er durch mehrere Beamte an einem Polizeitransporter fixiert wurde. Der 31-Jährige landete gegen vier Uhr in der Notaufnahme des Universitätsklinikums in der Paul-List-Straße.
Den in Leipzig wohnhaften Christian A. und seine Freundin Anika K. (28) rief er anschließend an, weil sie dem Diabetiker seinen Insulinstick ins Krankenhaus bringen sollten. „Er klang nicht sonderlich gesund“, so A. Im Krankenhaus wähnte sich Holger T., einen Beamten aus dem Trupp wiedererkannt zu haben, der ihn so zugerichtet hat. „Ich war mir jedoch nicht ganz sicher, ob er es gewesen ist“, so T.
A. lief dem Beamten Maik P. (36) nach und fragte nach dessen Namen und der Dienstnummer. Nach dem Sächsischen Polizeigesetz sind Polizisten verpflichtet, sich auszuweisen, wenn es die Zustände zulassen. Dies gilt allerdings nur, wenn die fragende Person direkt von einer Maßnahme betroffen ist. Der 36-Jährige ignorierte die Anfrage. „Ich wollte vermeiden, dass mein Name im Zuge eines Zusammenhangs auftaucht, mit dem ich nichts zu tun habe“, begründete er die Weigerung vor Gericht.
Über den groben weiteren Ablauf waren sich Maik P. und Christian A. weitestgehend einig. „Ich wollte das Wegfahren verhindern“, so A., der sich damals vor dem Fahrzeug platzierte. Zwei Beamte stiegen aus und trugen ihn weg. Dies half nichts, der Angeklagte umklammerte nun das Rad des Autos und hatte dabei bereits seinen Ausweis in der Hand. „Ihr könnt meinen Ausweis haben, sobald ich Euren Namen habe.“ Drei Beamte wandten daraufhin unmittelbaren Zwang an, um ihn vom Fahrzeug zu ziehen und an seinen Personalausweis zu kommen. Auf die wiederholte Aufforderung, ihm doch die Namen der Beamten zu geben, gaben einige Beamten dann wohl auch nach. A. selbst landete in Handfesseln und wurde vor dem Klinikum festgehalten und einer polizeilichen Maßnahme unterzogen. Weitere Unterstützungskräfte wurden durch die Beamten herbeigerufen.
In den Details unterschied man sich deutlich. „Da wurde richtig ausgeholt“, sagte Anika K. zu Schlägen gegen die Rippen ihres Freundes aus. Ein Beamter habe ihm sogar Nase und Mund zugehalten, so dass er keine Luft mehr bekommen hätte, lautete der Vorwurf von der Anklagebank. Die mutwilligen Misshandlungen wurden von mehren Beamten, die damals beteiligt waren, vor Gericht bestritten.
„Wegen der kleinsten körperlichen Intensität fing er an zu schreien“, bemerkte P. hingegen und führte an: „Meine Absicht lag darin, eine Konfrontation auszuschließen.“ Das Einsatzende stand kurz bevor, aus dem allerdings aufgrund des Vorfalls nichts mehr wurde.
Aufgrund der abgeschnittenen Luft habe A. sich gewehrt, gestrampelt und dabei den Beamten vermutlich mit dem Schuh im Gesicht getroffen, wofür er sich entschuldigte: „Das tut mir leid.“ Auch der Beamte vermutete keine direkte Absicht in dem Tritt, sondern sah ihn durch die Abwehrhandlungen begründet.
Richterin Claudia Webers kam am Mittwoch noch zu keinem Urteil. Mitte Oktober sollen noch weitere Beamte und ein unbeteiligter Dritter gehört werden.
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