Ein Hausmeister (26) muss wegen seines Tattoos 300 Euro an die Staatskasse zahlen. Der Mann aus Burkhardtsdorf (Erzgebirgskreis) hatte sich den Schriftzug "Hass" an den Hals stechen lassen. Das Doppel-S war durch Sig-Runen ersetzt worden. Die waren Erkennungszeichen von Hitlers Schutzstaffel (SS). Das Leipziger Amtsgericht verurteilte den Familienvater am Donnerstag wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen.
David M. wusste um die Gefahr. Für gewöhnlich pflegte der Hausmeister seine Tätowierung am Hals vor dem Besuch öffentlicher Veranstaltungen, bei denen mit Anwesenheit der Polizei zu rechnen ist, mit einem Pflaster abzukleben. Das Tragen von Nazisymbolen auf der Haut steht nämlich nicht unter Strafe. Verboten ist dagegen das Zeigen solcher Tattoos in der Öffentlichkeit.
Am 15. Mai 2013 vergaß der Familienvater den Wundverband – und Polizisten hatten ein gutes Auge. RB Leipzig spielte im Zentralstadion gegen den Chemnitzer FC um den Sachsenpokal. Am Sportforum fiel der junge Mann den Ordnungshütern auf.
“Ich hab’s mir mal tätowieren lassen”, gestand M. am Donnerstag. “Das war jugendlicher Leichtsinn.” Gerne möchte man dem Vater einer Tochter (1) diese Ausrede abnehmen. Aber: Als er sich der Nadel eines Hobby-Künstlers anvertraute, hatte er die 23 schon überschritten.
Mittlerweile hat M. das Tattoo mit einem anderen Motiv überstechen lassen. “Haben Sie gut gemacht”, lobte ihn Verteidiger Jürgen Kohlen. “Deutlicher kann ein Mandant nicht machen, dass dieses Problem nicht wieder auftreten wird.
Staatsanwalt Jürgen Mörsfelder ließ sich trotzdem nicht zu einer Einstellung des Verfahrens erweichen. “Diese 16 kleinen Eintragungen im BZR (Bundeszentralregister, Anm. Red.), sind das auch Jugendsünden?”, fragte der Jurist süffisant. David M. hat sich in seinem Leben vieles zu Schulden kommen lassen. Viele Sachbeschädigungen, aber auch Körperverletzungen und ein Betrugsdelikt.
Mörsfelder beantragte sechs Monate auf Bewährung. Kohlen verlangte nach einer Geldstrafe. “Hier mit einer Freiheitsstrafe zu reagieren, halte ich für völlig verfehlt”, so der Rechtsanwalt. 20 Tagessätze seien völlig ausreichend.
“Der Tatbestand ist realisiert worden”, betonte Schumann. Die Vorsitzende verurteilte David M. deshalb zu der Geldbuße, die mit 30 Tagessätzen geringfügig über dem Antrag seines Verteidigers liegt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
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